Die Bediensteten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) müssen sich an die rechtlichen Vorgaben halten, daran besteht kein Zweifel. Allerdings gilt die Volksweisheit: Wo kein kläger, da kein Richter. Ob Bedienstete des ÖRR gegen gesetzliche oder richterliche Vorgaben verstoßen haben, das können wir erst beurteilen, wenn wir diese Vorgaben kennen, die uns als Maßstab dienen. Was soll uns das alles nutzen? Wir vermuten ja, dass die Bediensteten des ÖRR uns in den Nachrichtensendungen nicht neutral, nicht wahrheitsgemäß und nicht ausgewogen informieren, manche haben den Verdacht, dass es sich beim ÖRR um einen "Regierungsfunk", um "Hofberichterstattung", um Propaganda und Manipulation handelt. Deswegen erhebt sich nicht nur die Frage ob das so ist, sondern auch die Frage ob ein solches Vorgehen rechtlich erlaubt ist. So wie bei anderen Verstößen gegen geltendes Recht, ist es auch hier möglich die Sache vor einem Gericht, in diesem Fall dem zuständigen Verwaltungsgericht, klären zu lassen.
Mit Polemik und "Meinungen" kommen wir allerdings nicht weiter, damit verschwenden wir nur unsere Zeit - viel Ahnung ist m.E. wichtiger als viel Meinung.
Für mein Dafürhalten bekommen wir die beste Ahnung vom Rundfunkrecht, wenn wir uns mit den Rechtsvorschriften selbst, insbesondere jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beschäftigen. Noch einmal: "Meinung", Polemik und das Vertreten von Ideologien kosten uns nur Zeit, dienen jedoch nicht dem Ziel, dass der ÖRR (wieder) eine zuverlässige Nachrichtenquelle wird - wir zweifeln ja daran, dass er es derzeit ist.
Die Rundfunkfreiheit ist bekanntlich über Art. 5 Abs. I Satz 2 GG garantiert. Und in Art. 5 Abs. I Satz 3 GG steht: "Eine Zensur findet nicht statt." Wir wissen alle, dass das Grundgesetz der Maßstab für alle weiteren Rechtssetzungen in der BRD ist.
Das Rundfunkrecht ist maßgeblich durch die Rechtsprechung des BVerfG geprägt und entfaltet worden. Das BVerfG hat die Rundfunkfreiheit (des ÖRR) als eine "dienende Freiheit" bezeichnet [vgl. BVerfGE 57, 295 (319 f)]. Die Entscheidungssammlungen (E) des BVerfG sind öffentlich zugänglich.
Die Freiheit des Rundfunks "als Medium und Faktor der freien Meinungsbildung" ermächtigt jedoch nicht zum beliebigen Gebrauch. Diese Freiheit wird vielmehr nur im Interesse freier und individueller Meinungsbildung gewährleistet [vgl. BVerfGE 83, 238 (315)].
Das BVerfG betont ausdrücklich, dass die Freiheit der Berichterstattung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung konstituierend ist [vgl. BVerfGE 35, 202 (221 f.)]. Und daraus ergibt sich die "abwehrrechtloche Komponente eines Gebots der Freiheit von staatlicher Beherrschung und Einflussnahme" [vgl. BVerfGE 57, 295 (320); 73, 118 (152 f.); 74, 297 (324), zit. nach Perten, Volker, Rundfunkfinanzierung in Europa, Diss., Frankfurt/M. 2013, S. 11]. Zwar ist der ÖRR - und die Rundfunkfreiheit - das Ergebnis demokratischer Gesetzgebung, etwa der bekannten Rundfunk- und Medien-Staatsverträge, einschließlich der Gebühren- bzw. Beitragsregelungen, es muss aber gewährleistet sein, dass das Vielfalts(an)gebot an Themen und Meinungen durch ein Verbot (!) der Auslieferung an den Staat oder an gesellschaftliche Gruppen geregelt ist.
Einfach gesagt: Auch wenn unsere Bundes- sowie die Landesregierungen und unsere Vertreter im Parlament es noch so gerne hätten, sie dürfen nach Recht und Gesetz nicht bestimmen was die Anstalten der ARD, das ZDF und das D-Radio senden. Der ÖRR muss frei von Regierungsherrschafft und frei von jeglicher Einflussnahme sein.
Die ÖRR haben - unter anderem - eine wesentliche Funktion, wie wir gesehen haben: Sie müssen dazu beitragen, dass wir Bürger uns völlig frei unsere Meinung bilden können. Indoktrination, Regierungs- oder Parteienpropaganda und so weiter sind verboten.
Jetzt kommt ein Stein des Anstoßes für viele Mitbürger: Um unabhängig sein zu können, um die Rundfunkfreiheit gewährleisten zu können, muss der ÖRR unabhängig finanziert werden. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die finanziellen Mittel für den gesamten "Funktionsauftrag" des ÖRR bestimmt sind. Dieser Funktionsauftrag beinhaltet neben den Beiträgen zur (Zitat:) "Meinungs- und Willensbildung" auch Unterhaltung und kulturelle Verantwortung [vgl. BVerfGE 119, 181 (218)]. Die Höhe der Abgaben für den ÖRR richtet sich nach dem Bedarf. Dazu wurde ein externes Sachverständigen-Gremium berufen, die KEF - Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten. Der Rundfunkbeitrag wird also nicht von der Regierung oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst bestimmt.
Vor dem dargestellten Hintergrund ist es töricht, die Abschaffung des Rundfunkbeitrags zu verlangen. Alle entsprechenden Klagen sind demzufolge gescheitert.
Meines Erachtens stellen sich ganz andere Fragen: Welche Konsequenzen hat es, wenn die Bediensteten des ÖRR sich einfach nicht an die Forderungen von Recht und Gesetz halten? Was passiert, wenn Dritte, ganz egal wer, Einfluss nehmen, insbesondere auf Berichte, Meldungen und Nachrichten, die zu unserer freien Meinungsbildung dienen sollen? Inwieweit dürfen Rundfunkabgaben gekürzt werden, wenn die vorgesehene Funktion des ÖRR teilweise nicht erfüllt wird? Diese Fragen sind bislang m.E. nicht - zumindest nicht vollständig - geklärt. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Bekanntlich sind die Mitglieder der Rundfunkräte, sowie des Fernsehrats (ZDF) und des Hörfunkrats (D-Radio) die "Aufsichtsräte", die Kontrolleure, der öffentlich-rechtlichen Rundfunker. Ob die Herrschaften ihre Kontrollfunktion wahrnehmen, das ist die Frage. Und noch eins: Wir als Zuschauer und Zuhörer können ja nicht wissen, ob die Beiträge, die Berichte, die Meldungen, die Nachrichten der Wahrheit entsprechen, ob die Informationen ausgewogen sind, ob sie neutral sind - wir wissen nicht einmal ob etwas zensiert ist, ob Informationen weggelassen wurden. Wir könnten uns bei Mitgliedern des Rundfunkrats beschweren, wenn wir diese Kenntnisse hätten, aber wir haben sie nicht. Mein Vorschlag: Zunächst einige Mitglieder in den Rundfunk-, Hörfunk- und Fernsehräten anfragen ob sie die NAchrichten überprüfen und in der zweiten Stufe bei der Einzugsstelle ankündigen, dass der RF-Beitrag gekürzt wird, weil gegen Recht und Gesetz verstoßen wird aufgrund einseitiger Berichterstattung.
Jörg Stimpfig
Das Bundesverwaltungsgericht will wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheiden ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfalt|ssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle“.
Gerade die Coronakrise hat gezeigt, dass es an der Abbildung eines breiten Meinungsspektrum, ohne zu diffamieren fehlte und ein Verschwimmen von „Meinungsmache und Berichterstattung“ sowie zu wenig „inhaltliche Auseinandersetzungen mit konträren Meinung|en gibt“.
Der ÖRR als einseitiges Sprachrohr der Regierung mit Linksschiefe!
Ich empfehle an jeden Beitragspflichtigen - gerade Unternehmer, wo richtig zugelangt wird - nur noch unter_Vorbehalt_der_Rückforderung den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ich habe dies in einem Schreiben mit Sendungsverfolgung dem Beitragservice angekündigt, um mir eine rückwirkende Möglichkeit offen zu halten.
Lest selber, welche Möglichkeiten Euch eröffnen, wenn das BVerwG das ganze beanstanden sollte!
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/rundfunkbeitrag-bundesverwaltungsgericht-will-ard-und-zdf-pruefen-19783691.html