Offener Brief mit Bitte um Weiterleitung an alle Fraktionsmitglieder
Die Unendliche Geschichte der unerledigten Regelsatzermittlung bei vorliegender EVS 2023
Sehr geehrte Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU ,
sehr geehrte Bundestagsabgeordnete der SPD,
Der Gesetzentwurf für die neuen Regelsätze 2027 liegt immer noch nicht vor, obwohl alle Daten zur neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2023 seit Monaten im Sozialministerium vorhanden sind.
Solange kein Gesetzentwurf vorliegt, ist es an der Zeit, um auf die Koalitionspartner Bürger-Druck auszuüben.
Argumente für eine Erhöhung statt für eine Nullrunde liefert am plastischsten der Ernährungsanteil.
Im Gesetzentwurf des Haushaltsbegleitgesetz 2027 wird auf Basis des Artikel 9 kalkuliert, dass der Bund durch Streichung der ergänzenden Fortschreibung jährlich rund € 102 Mio. (ca. € 78 Mio im SGB II) einsparen könne. Doch das bedeutet den Haushalt zu Lasten des verfassungsrechtlich zu garantierenden soziokulturellen Existenzminimums zu konsolidieren.
Grundsätzlich sind erhebliche Zweifel an der verfassungsgemäßen Ausgestaltung mit der alleinigen Basisfortschreibung berechtigt, weil die alleinige Anwendung der Basisberechnung ohnehin nicht existenzsichernd ansetzt. Da sich die Berechnungen an den untersten 15% der Ein Personenhaushalte als Referenzgruppe orientiert.
Desweiteren ist zu erwarten, dass die Daten der neuen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS 2023) für die vollständige Neuermittlung der Regelbedarfs das Konsumverhalten der einkommensschwächsten Haushalte mit folgendem Hintergrund abbildet: Es sind die Einkommensgruppen, die gerade aus der Zeit direkt nach der Hochphase der Inflation in 2022/2023 stattgefunden Stichprobe aufgrund von Angst vor Stigmatisierung und von Niedriglöhnen ohnehin massiven Konsumverzicht übten bzw. extrem sparen mussten und deshalb nicht der reale Bedarf, sondern ein Mangel statistisch forstgeschrieben wird (verdeckte Armut). Wenn der Gesetzgeber diese reduzierten Ausgaben als Maßstab heranzieht, verfestigt er nicht gewährleistete Existenz methodisch.
Genau da beginnt die Evidenzkontrolle zu entgleiten und sich offensichtlich eine evident unzureichende Deckung zu zementieren. Wenn hier nicht völlig transparent und nachvollziehbar offengelegt wird, welche Daten die BA zur Ermittlung der Bedarfe herangezogen hat, ist glasklar, dass insbesondere in Verbindung mit einer wieder eingeführten alleinigen Basisfortschreibung in Zukunft eine eindeutig evidente Unterdeckung verfestigt!
Die EVS 2023 wurde unmittelbar kurz nach dem Höchststand der Inflation in 2022 mit ca. 12% erhoben. Laut Statistischem Bundesamt bauten sich 2023 in der ersten Jahreshälfte auf die bereits hohen Werte des Vorjahreszeitraumes regelbedarfsrelevanten Verbraucher- Preissteuerungen on Top: Die Preisentwicklung betrug in der ersten Jahreshälfte 2023 +10,6 %.
Da die Inflation bei alltäglichen Konsumgütern wie Lebensmitteln im Jahr 2023 mit durchschnittlich +12,4 % extrem hoch war und diese Güter im regelbedarfsrelevanten Warenkorb ein viel stärkeres Gewicht haben als im normalen Verbraucherpreisindex (VPI), lag diese spezifische Teuerungsrate deutlich über der allgemeinen Inflationsrate.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass der verfassungsrechtliche Auftrag einer bedarfsgerechten und inflationsfesten Existenzsicherung unterminiert ist.
Ohne nachvollziehbare Transparenz ist eine strukturelle, zweifelsfreie Unterversorgung nachgewiesenermaßen vorhanden.
Der zuständige Ausschuss und die Regierung sind zu Tempo verdonnert, weil ein Damoklesschwert eines solchen Versäumnisses schon einmal das Bundesverfassungsgericht auf den Plan gerufen hat. Das Urteil ist noch sehr jung:
Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. April 2026 (Az. 1 BvL 5/21) um die Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ging es um die Verschleppung der Anwendung einer aktuellen EVS.
Das Gericht entschied, dass die Höhe der Grundleistungen in diesem Zeitraum teilweise gegen das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums) verstieß. Der Fehler lag darin, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung auf veraltete Daten (EVS 2008 statt aktuellerer Werte) zurückgegriffen hatte. Als Ergebnis wurden Fürsorgeleistungen nicht fortlaufend realitätsgerecht berechnet.
Elektronisch ohne Unterschrift
Herbert Gießmann
Die Unendliche Geschichte der unerledigten Regelsatzermittlung
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