Zum Artikel Donaukurier vom 01.11.23:
Reform zur Wiederaufnahme von Strafverfahren gekippt
https://www.pnp.de/nachrichten/panorama/reform-zur-wiederaufnahme-von-strafverfahren-gekippt-14702820

Ein rabenschwarzer Tag für die Gerechtigkeit

§ 211 StGB besagt, Mord verjährt nicht. Doch nun erging der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe, dass selbst bei Vorliegen neuer Beweise ein einmal freigesprochener Mordverdächtiger nicht erneut aufgrund des selben Delikts angeklagt werden darf.

Das Gericht berief sich dabei auf das Grundgesetz, Art. 103 Abs. 3, wo es heißt: „Niemand darf wegen derselben Tat […] mehrmals bestraft werden“. Demnach fällt Freispruch also rechtlich gesehen unter Bestrafung?

Erst 2021 wurde die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass nach einem rechtskräftigen Freispruch bei Schwerverbrechen wie Mord erneut Anklage erhoben werden kann, wenn die Vorlage neuer Beweismittel mit Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führen würde.

Nun legte ein mutmaßlicher Mörder erfolgreich Verfassungsbeschwerde gegen diese Änderung ein. Die Argumentation, es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn eine Gesetzesänderung auch rückwirkend und nicht nur für zukünftige Fälle gelte. Mord verjährt nicht, aber trotzdem sind solche Fällen nicht mehr verhandelbar? Dies erschüttert mein Rechtsverständnis zutiefst.

Vertrauensbildung für ein System, welches mutmaßliche Täter begünstigt, aber die Hinterbliebenen der Opfer ohrfeigt und mit ihrer Trauer, Wut und Hoffnungslosigkeit allein lässt? Leistet das nicht Gedanken an Selbstjustiz Vorschub? Wie auch immer - nach meinem Rechtsempfinden ein rabenschwarzer Tag für die Gerechtigkeit!

Gudrun Lemle


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