Junge Welt vom 18.10.2022 nach einer Benachrichtigung der jungen Welt. Gedruckter Text rot. Donaukurier wie Bild:
Link zur Veröffentlichung: https://jungewelt.de/artikel/436525.sozialpolitik-so-wird-keine-menschenw%C3%BCrdige-teilhabe-gesichert.html
wenn das Bürgergeld so kommt, wie es von der Leistungshöhe geplant ist und es im Bundestag jüngst debattiert wurde, kann es ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten. Eine noch deutlichere Unterdeckung wie für 2023 angenommen ist bereits in 2022 eingetreten.
Kein sozialer Unfrieden zwischen Bedürftigen und Beschäftigten im Niedriglohnniveau
Damit das Thema in Arbeit kommen ganzheitlich motiviert, muss auch der Mindestlohn weiter steigen, damit die Niedriglöhne sich gegenüber der sozialen Unterstützung erhöhen und arbeiten zu wollen eine Motivationsgrundlage hat.
Vollzeit hat sich –und das ist die Ursache von Spaltung – gegenüber Grundsicherungsempfänger bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe noch nie gelohnt. Der starke Anstieg des Mindestlohns auf € 12,00 seit 01.10.2022 (gegenüber Jahresanfang bei ca. € 9,82) zeigt, dass sich bis 2022 Vollzeit im Niedriglohnsektor vor Einführung eines höheren Bürgergeldes noch weniger gelohnt hat. Meine Meinung ist, dass die Menschen in eine Vollzeitbeschäftigung motiviert werden, wenn der Mindestlohn bei NUR sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen mindestens auf € 15,00 angehoben werden sollte, jedoch künftig 520 € Minijobs davon ausgenommen bleiben müssen. Wer sein Bürgergeld nur mit einem dieser Minijobs aufbessern möchte, sollte keine hohe Hinzuverdienstgrenze eingeräumt bekommen, außer bei Teilzeit und Vollzeit mit Sozialversicherungspflicht!
Lesen Sie meinen offenen Brandbrief an die politisch Verantwortlichen:
Sehr geehrter Herr BM Hubertus Heil,
diesen Brandbrief schreibe ich Ihnen auch stellvertretend an ALLE, die an gesetzgeberischen Prozessen beteiligt werden müssen.
Die volkswirtschaftliche Lage am Markt, allen voran für den konsumierenden Teil der Haushalte ist nicht erst seit gestern in Schieflage. Die Lebenshaltungskosten steigen seit Juli 2021 immer mehr überproportional zur Zeitspanne davor. Und das immer steiler ohne absehbares Ende!
Bereits mit der Berechnung des Regelsatzes für 2022 war klar absehbar, dass durch diese unvermittelt auftretenden Preissteigerungen nicht auszuschließen war, dass sich das menschenwürdige Existenzminimum in eine verfassungswidrige Unterdeckung dreht.
Wenn diese bisherige Berechnungsmethode nach SGB 12, § 28 u. 28a bisher nicht juristisch anfechtbar war, heißt das nicht, dass alles verfassungsgemäß bleibe, wenn diese Methode mit einem anderthalb Jahre hinterherhinkenden Referenzzeitraums bei plötzlich auftretenden Preissteigerungen nicht die aktuell notwendigen Kosten deckt.
Bereits 2014 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelbedarfe an der untersten Grenze dessen liegen, was verfassungsrechtlich gefordert ist." Seit Mitte 2021 ist erkennbar, dass die Erfüllung immer weiter vom verfassungsrechtlichen Auftrag an die Bundesregierung abgedriftet ist und darüber hinaus grundsätzlich den sozialstaatlichen Grundauftrag unterläuft, das menschenwürdige Existenzminimum zu garantieren.
Durch die Verwendung des hinterherhinkenden Referenzzeitraums des geltenden Fortschreibungsmechanismus der Regelsätze für Grundsicherungsbezieher/-innen, war doch für Fachleute vor der Berechnung absehbar gewesen, dass 2022 eine Unterdeckung drohe, wenn die aktuellste Entwicklung des Verbraucherpreis Index (VPI) nicht einfließt, sich jedoch die Preise für die Lebenshaltung bereits seit Juli 2021 spürbar verteuerten.
Rechenbeispiel mit hinterherhinkendem Referenzzeitraum:
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts lag die allgemeine Inflationsrate im Juli 2022 mit einem VPI 118,4 gegenüber dem Juli 2021 mit einem VPI 110,1 bei 7,53 Prozent.
Der Unterschied des allgemeinen VPI zwischen Juli 2020 (106,1) zu Juli 2021 (110,1) beträgt auch bereits unberücksichtigte 3,77 % Inflation. Insgesamt stieg der VPI von Juli 2020 mit 106,1 bis zum Juli 2022 auf 118,4.
Somit liegt die Teuerung im Vergleich zum Juli vor 2 Jahren bei insgesamt 11,59 %!
Die allgemeine Formel zur Berechnung einer prozentualen Veränderungsrate aus zwei Indexständen beruht auf einem Dreisatz:
Veränderung in Prozent = neuer Indexstand / alter Indexstand * 100 – 100
Diese Formel kann laut Statistischem Bundesamt sowohl beim Vergleich beliebiger Jahresdurchschnittswerte als auch beim Vergleich beliebiger Berichtsmonate verwendet werden.
Herr Heil, Sie haben ein Problem angesprochen und nichts unternommen!
Bei der Gelegenheit der Vorstellung des Bürgergeldes sagten Sie, Herr Heil noch: „Ich bin fest entschlossen, die Art, wie wir den Regelsatz berechnen, zu verändern. Der bisherige Mechanismus hinkt der Preisentwicklung zu sehr hinterher.“…“
Stellt man nun für die durchschnittlichen, amtlichen VPI der Berichtsmonate des Referenzzeitraums ( Juli 2020 bis Juni 2021) als Grundlage der Berechnung des Regelsatz 2022 mit den tatsächlichen VPI der Berichtsmonate Jan. 2022 bis Dez. 2022, für die der Regelsatz ausreichen soll, gegenüber, ergibt sich eine Unterdeckung der tatsächlichen durchschnittlichen Verbraucherpreise wegen unberücksichtigter Inflation nach folgender Tabelle:
Referenzmonat Berechnung |
Geltender VPI lt. DESTATIS |
Unterdeckte Inflationsrate zu |
Tatsächlichem VPI lt. DESTATIS |
Tatsächlicher Bedarfsmonat |
Juli 2020 |
106,1 |
+ 5,09% |
111,5 |
Januar 2022 |
August 2020 |
106,0 |
+ 6,13% |
112,5 |
Februar 2022 |
September 2020 |
105,8 |
+ 8,98% |
115,3 |
März 2022 |
Oktober 2020 |
105,9 |
+ 9,73% |
116,2 |
April 2022 |
November 2020 |
105,0 |
+ 11,71% |
117,3 |
Mai 2022 |
Dezember 2020 |
105,5 |
+ 11,28% |
117,4 |
Juni 2022 |
Januar 2021 |
106,3 |
+ 11,38% |
118,4 |
Juli 2022 |
Februar 2021 |
107,0 |
+ 11,03% |
118,8 |
August 2022 |
März 2021 |
107,5 |
+ 12,65% |
121,1 |
September 2022 |
April 2021 |
108,2 |
? |
? |
Oktober 2022 |
Mai 2021 |
108,7 |
? |
? |
November 2022 |
Juni 2021 |
109,1 |
? |
? |
Dezember 2022 |
Fehlbetrag im September 2022 ist bereits höher als die geplante Erhöhung f. 2023
Alleine die Unterdeckung der tatsächlichen Kosten in Bezug zum allgemeinen amtl. VPI im September 2022 mit 12,65% bedeutet ein Fehlbetrag beim Regelsatz mit € 449,00 (+12,65%) = € 56,80.
Würde man das mit VPI der ausschließlich regelsatzrelevanten Dienstleistungen und Güter durchrechnen, dürfte die Differenzierung zum durchschnittlichen VPI nur marginal nach unten auswirken. Wenn nicht sogar nach oben?
Nun ist der durchschnittliche Anstieg der Inflationsrate das eine, aber eben ein Durchschnittswert – und gerade bei den Gütergruppen, die bei den unteren Einkommensgruppen einen überdurchschnittlichen Anteil der Ausgaben ausmachen, haben wir Preissteigerungsraten, die weit über dem an sich schon hohen Durchschnitt liegen.
DESTATIS: Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 18,7 %
Im aktuellen Hartz IV Regelsatz von 449 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen sind 155,82 Euro für Nahrungsmittel und Getränke vorgesehen. Das ist ein Anteil von 34,7%. Umgerechnet auf das neue Bürgergeld mit 502 Euro, stehen ab dem 1. Januar 2023 dann 174,21 Euro zur Verfügung, um Brot, Butter, Wasser und Co. zu kaufen.
Dies sind binnen Jahresfrist nur 11,8% mehr!
Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im September 2022 um 18,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat und damit stärker als die Gesamtteuerung. Insgesamt hat sich der Preisauftrieb hierfür seit Jahresbeginn sukzessive verstärkt (August: +16,6 %). Erneut wurden im September 2022 bei allen Nahrungsmittelgruppen Preiserhöhungen beobachtet: Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+49,0 %) sowie Molkereiprodukte und Eier (+29,1 %). Auch für Fleisch und Fleischwaren (+19,5 %) sowie für Brot und Getreideerzeugnisse (+18,5 %) erhöhten sich die Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar.
Nur € 200,00 aus dem Entlastungspaket ist ein Tropfen auf den heißen Stein
Zudem hat das Auslaufen der gewährten Hilfen 9-Euro-Ticket und Tankrabatt den Preisauftrieb im September 2022 verstärkt. Diese zeitlich begrenzten Maßnahmen des zweiten Entlastungspakets hatten sich von Juni bis August 2022 dämpfend auf die Gesamtteuerung ausgewirkt. Diese Entlastung ist einfach verpufft.
Jetzt ist Eile geboten. Denn das Existenzminimum wird durch den Regelsatz schon lange nicht mehr gesichert! Handeln ist umgehend gefordert und zwar rückwirkend!
Die Berechnungsgrundlage für die Sicherung des Existenzminimums ist dahingehend zu ändern, dass die Inflation nicht nur rückblickend, sondern auch vorausschauend berücksichtigt wird. Der Gesetzgeber hat das grundlegende Problem daher nicht gelöst. Hartz IV und das Bürgergeld gehen schlichtweg an der (Preis)Realität vorbei.
Hochachtungsvoll
Herbert Gießmann