Offener Brief
an sämtliche Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes - VerfGH –
Betreff: Post-Zensur bei den Mitgliedern des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes?
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 28.05.2022 habe ich an Sie als Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes an Ihre Dienstadresse „
Der Betreff und der Text der E-Mail lautete (Zitat:) „Ankündigung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Bayer. Verwaltungsgerichtshof
hier: 1) Mitkenntnisgabe eines vorläufigen VB-Entwurfs an ALLE (berufsrichterlichen und sonstigen) Mitglieder des Bayer. Verfassungsgerichtshofes zu den „Zuständen“ am BayVGH.
2) Abhilfeersuchen an die nebenamtliche stv. Präsidentin des Bayer. VerfGH und hauptamtliche
BayVGH-Präsidentin A. Breit mit der (fristgebundenen) Möglichkeit zur Stellungnahme.
Sehr geehrte Mitglieder des Bayer. Verfassungsgerichtshofes, zum vorgenannten Betreff lege ich Ihnen im Anhang (mit einem Anschreiben vom 25.05.2022) den vorläufigen Entwurf einer Verfassungsbeschwerde zu Ihrer Vorab-Mitkenntnis vor. Ich bitte Sie, meinen Versuch, auf diese Weise (Abhilfeersuchen an den BayVGH) die Verfassungsbeschwerde und im schlimmsten Fall eine auch öffentliche Eskalation zu vermeiden, bestmöglich zu unterstützen. Mit freundlichem Gruß (Zitat Ende)
Ich wollte Sie als Mitglieder des BayVerfGH also anhand des der E-Mail als Anhang beigefügten Beschwerde-Entwurfs über kapitale und nach meiner Rechtsüberzeugung auch verfassungswidrige Missstände am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verantwortungsbereich der BayVGH-Präsidentin A. Breit in Mitkenntnis setzen und ich wollte Sie bitten, eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde vernünftiger Weise bereits im Vorfeld bestmöglich vermeiden zu helfen.
Dieser Versuch, mit Ihrer Hilfe eine Abhilfe-Lösung ohne öffentliches Aufsehen zu erreichen, schien mir auch im Eigeninteresse des Verfassungsgerichtshofes zu liegen, da die für die BayVGH-Missstände verantwortliche (hauptamtliche) BayVGH-Präsidentin A. Breit in una persona ja auch die (nebenamtliche) stellvertretende Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, also Ihres „eigenen“ Gerichts, verkörpert und deshalb die Offenlegung der BayVGH-Missstände zwangsläufig auch auf den Verfassungsgerichtshof und seine Mitglieder, also auch auf Sie selbst, schädlich „abfärben“ würde.
Der weitere Fortgang: Mit Schreiben vom 31.05.2022 (TgB.Nr. 736/22) teilte mir der Richter am Oberlandesgericht und Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. Bauer dazu mit (Zitat:) „Eine Weitergabe des Ihrer E-Mail beigefügten Entwurfs einer Verfassungsbeschwerde an Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ist nicht veranlasst“ (Zitat Ende).
Mit weiterer E-Mail vom 07.06.2022 an o.g. Gerichts-Anschrift – diesmal nur an Herrn RiOLG Dr. Bauer adressiert – bat ich ihn u.a. um Auskunft, auf Grund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage auf diese Weise *meine ausdrücklich auch noch als „persönlich“ gekennzeichnete Post *an die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs *an deren amtliche Dienststelle als VerfGH-Mitglieder *via einer vom Gericht selbst zur Verfügung gestellten E-Mail-Kontakt-Adresse „abgefangen“ und „wegzensiert“ werden dürfe, ohne dass dies eine strafbare Postunterschlagung und rechtswidrige Nötigung darstellt.
Mit Schreiben vom 09.06.2022 (Tgb.Nr. 766/22) antwortete mir Frau Generalsekretärin Kornprobst lapidar (Zitat:)“Hiermit teile ich mit, dass die durch den Referenten des Verfassungsgerichtshofs erfolgte Sachbehandlung Ihrer Eingabe nicht zu beanstanden ist. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass Sie damit rechnen müssen, dass künftige gleichartige Eingaben, die ein Tätigwerden des Gerichtshofs nicht erfordern, nicht mehr beantwortet werden.“ (Zitat Ende)
Als an der Bayer. Beamtenfachhochschule für Rechtspflege ausgebildeter Justizbeamter kenne ich im staatlichen Bereich eine Posteingangs-Kontrolle und -Zensur der *als „persönlich“ gekennzeichneten Post bisher nur im Strafvollzug – und da auch nur *auf gesetzlicher Grundlage und *auf ausdrückliche Einzel-Anordnung, die zu begründen ist, und in aller Regel * „aus gegebenem Anlass“ (z.B. Verdunkelungsgefahr) und insbesondere *i.d.R. auch nur bei inhaftierten Schwerkriminellen. Dass sie in der oben dokumentierten Art und Weise (mit oder ohne Ihrem Wissen und Ihrer Zustimmung?) aber offenbar auch bei Ihnen bzw. gegen Sie als Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zumindest faktisch angewendet wird, ist deshalb für mich doch einigermaßen irritierend.
Da die Weiterleitung meine E-Mail an Sie verweigert wird und ich Ihre Anschriften außerhalb Ihrer Dienstanschrift auch im Internet nicht personensicher recherchieren konnte, bitte ich Sie notgedrungen hiermit öffentlich, sich vom Referenten des Bayer. Verfassungsgerichtshofs den von mir eingereichten Beschwerde-Vorgang vollständig vorlegen zu lassen, damit Sie sich ein eigenes Bild machen können.
Der Beschwerde-Grund hier wie folgt nur in den allergröbsten Umrissen:
Der BayVGH hat in einem Normenkontrollverfahren (14 N 91.282) irrtümlich über eine im maßgeblichen rechtlichen Sinn gar nicht existierende kommunale Teil-Bebauungsplan-Satzung geurteilt. Die zuständige kommunale Gesetzgeberin selbst hat als Verfahrensbeteiligte in einer schriftlichen Verfahrensbeschreibung (auf Blatt 187/188 der BayVGH-Gerichtsakte, also unübersehbar zumindest bei amtspflichtgemäßer gerichtlicher Aktenkenntnis!) eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass sie diese vom Gericht später beurteilte Satzung zu keinem Zeitpunkt geschaffen und in Kraft gesetzt hat. Obwohl vier(!) amtliche Dokumente, die sich ebenfalls und bei richterlicher Aktenkenntnis genauso unübersehbar in der gerichtlichen BayVGH-Verfahrensakte befinden, das normenkontrollgerichtlich zu beurteilende gdl. Planverfahren explizit als die Änderung eines früher in Kraft gesetzten Gesamt-Bebauungsplanes mit der amtlichen Bezeichnung „Mülleracker“ ausweisen, behauptet das Gericht in einem späteren Beschluss, dass es über die erstmalige Aufstellung eines verfahrensrechtlich selbständigen Teil-Bebauungsplanes mit einem unbestimmten räumlichen Geltungsbereich mit der illustren und imaginären Bezeichnung „Mülleracker – nördlicher BEREICH“ zu urteilen gehabt habe und dass dies nicht zulasten des Gerichts überprüfbar sei, weil es sich dabei angeblich um eine zulässige gerichtliche (Zitat:) „Auslegung … und ... Wertung der Norm“ (Zitat Ende) gehandelt habe. Faktum ist allerdings auch, dass sich in der BayVGH-Verfahrensakte bei den Bebauungsplan-Unterlagen – ebenso unübersehbar bei amtspflichtgemäßer gerichtlicher Aktenkenntnis! - sogar auch ein Übersichts-Lageplan mit der dort gem. Ziffer 3.1 der Bebauungsplan-Festsetzungen eingezeichneten räumlichen Geltungsbereichsgrenze des normenkontrollgerichtlich zu prüfenden und zu beurteilenden Bebauungsplanes befindet und dass diese räumliche Geltungsbereichsgrenze in Form einer „dicken Balken-Strichellinie“ unumstößlich und eindeutig sowie unmissverständlich auch für jeden Rechts-Laien das gesamte Baugebiet „Mülleracker“ umschließt und nicht nur irgend einen „virtuellen“ räumlichen Teil-“Bereich“ davon.
Bei alledem stellt sich wohl die Frage: Wenn DAS nur eine „Auslegung und Wertung der Norm“ darstellen soll: Wie kann bzw. muss man sich dann erst eine das Gesetz strafbar beugende gerichtliche Verfälschung der Norm in ihrem maßgeblichen Regelungskern, namentlich bei ihrem räumlichen und damit verbunden auch rechtlichen Geltungsbereich, vorstellen?
Der BayVGH hat dieser fiktiven Satzung (in der Wertigkeit eines materiellen Gesetzes, also mit Bindungswirkung für Behörden und auch Gerichte auch in Folgeverfahren!) mit seinem Urteil höchst fataler Weise auch noch die Rechtsgültigkeit und besagte materiellgesetzliche Rechtsverbindlichkeit zuerkannt. Seither findet also dieses erwiesenermaßen gar nicht existierende „Gesetz“ im ganz spezi-ellen CSU-Rechts-/Frei-/Staat Bayern schon seit vielen Jahren eine im Höchstmaß scheinheilige ständige csu-behördliche und auch verwaltungsgerichtliche „Rechts“(?)-Anwendung.
Dabei ist im juristischen Schrifttum ein Urteil als in jeder Hinsicht unwirksam beschrieben, mit dem ein (anderes) Gericht versehentlich eine im maßgeblichen rechtlichen Sinn schon gar nicht mehr bestehende Ehe „nochmals“ geschieden hat. Im vorliegenden Fall hat in umgekehrt analoger Vorgehensweise der BayVGH ein lt. zuständiger Kommunalgesetzgeberin gar nicht existierendes „Gesetz“ mit seinem Urteil als „gültig, rechtswirksam und rechtsverbindlich“ bestätigt. Es dürfte deshalb außer Frage stehen, dass dieses Urteil demnach genauso wie das Scheidungs-Irrtums-Urteil auch nur in jeder Hinsicht rechtsunwirksam sein kann, zumal sich der BayVGH dabei zusätzlich auch noch unter verfassungswidrigem Verstoß gegen die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative als „selbsternannter gerichtlicher kommunaler Gesetzgeber“ betätigt hat.
Zu den Hintergründen:
In einem Rechtsgutachten einer (inzwischen) Richterin(!) ist dazu ausgeführt, dass dieser für den BayVGH natürlich im Höchstmaß peinliche (und deshalb für ihn auch „vertuschungsnotwendige“?) Urteils-Irrtum offenbar durch eine bewiesene schriftliche Prozesslüge einer csu-geführten kommunalen Rechtsaufsichtsbehörde verursacht worden ist, die als sachverständige Fachbehörde mit Zeugenstatus (also mit Wahrheitspflicht vor Gericht!) am BayVGH-Gerichtsverfahren beteiligt war. Augenscheinlich wollte diese CSU-Behörde mit wahrheitswidrigen rechtlichen Tatsachenbehauptungen über angeblich durchgeführte, in Wirklichkeit aber eben nicht durchgeführte Verfahrensschritte eine ihr im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren unterlaufene rechtsaufsichtliche Panne bei der Genehmigung des Bebauungsplanes, die ebenfalls im Rechtsgutachten bis ins letzte Detail mit Akten belegt ist, vor Gericht kaschieren.
Dieser schwere Urteils-Irrtum hätte dem BayVGH allerdings trotzdem nicht unterlaufen können, wenn die Richter amts- und gesetzespflichtgemäß die von der CSU-Behörde behaupteten rechtlichen Tatsachen eigenständig ermittelt oder ihren Wahrheitsgehalt wenigstens anhand der Akten überprüft hätten.
Mit einem bereits seit etlichen Jahren beim BayVGH anhängigen Antrag auf Urteilsergänzung (§ 120 VwGO) soll erreicht werden, dass der BayVGH nunmehr auch noch klageantragsgemäß überhaupt erstmals über den richtigen und tatsächlich existierenden Gesamt-Bebauungsplan mit einem in jedem Fall wesentlich und entscheidend größeren Prüfungsumfang urteilen solle (was in diesem konkreten Verfahren ganz maßgeblich ist, weil dadurch der rechtsaufsichtliche Genehmigungsfehler der CSU-Behörde als absoluter Nichtigkeits-Grund für die Bebauungsplan-Satzung und zusätzlich auch die Verfahrensmanipulation durch diese CSU-Behörde aufgedeckt wird), nachdem er bisher nur irrtümlich klageantragswidrig über einen gar nicht existierenden und sogar auch noch räumlich unbestimmten Teil-Bebauungsplan „Mülleracker – nördlicher BEREICH“ geurteilt habe.
Obwohl bei einem Urteilsergänzungsverfahren gemäß § 120 VwGO als gerichtliche Entscheidungsform gesetzlich zwingend ein rechtsmittelfähiges Urteil nach vorheriger Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (die gesetzolich vorgeschriebene Urteils-Form hat sogar der BayVGH selbst in einem Parallelverfahren – 6 B 96.2235 – schriftlich bestätigt!), wird beides vom BayVGH bis heute mit der „Begründung“ verweigert, dass das Gericht darüber bereits in dem bereits oben genannten früheren unanfechtbaren Beschluss (ohne vorherige mdl. Verhandlung!) über einen weiteren, ganz anderen Antrag auf Korrektur des Urteils-TATBESTANDES gem. § 119 VwGO gleichsam schon „konkludent mitentschieden“ habe. Allerdings ist dies beim besagten früheren Beschluss überhaupt nicht erkennbar, zumal nur im Verfahren gem. § 119 VwGO als Entscheidungsmittel ein unanfechtbarer Beschluss ohne vorherige mdl. Verhandlung als gerichtliches Entscheidungsmittel gesetzlich zulässig ist, nicht aber auch in einem Verfahren gem. § 120 VwGO.
Als Bürger muss man sich zumindest in einem wirklichen Rechtsstaat gutglaubens- und vertrauensschützend darauf verlassen können, dass das Gericht das Gesetz kennt und es auch beachtet.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (verfassungsrechtlicher „Rechtsstaatlichkeits-Grundsatz“) sind natürlich insbesondere auch Gerichte (auch in Bayern!) an das Gesetz gebunden; eine gerichtliche Gesetzesverletzung wie vorliegend, deren Beseitigung vom Gericht trotz wiederholt erfolgter Remonstration und Aufforderung zur gerichtlichen Selbstkontrolle bis heute verweigert wird, ist deshalb evident als Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Art. 117 Satz 2 Bayerische Verfassung - BV - ) auch nach Bayerischem Verfassungsrecht auch dann vorsätzlich verfassungswidrig, wenn „hochgradige CSU-Brisanz mit im Spiel ist“:
Die Verwaltungsgerichte in Bayern, also auch der BayVGH, sind organisatorisch dem Bayer. CSU-Innenministerium angegliedert, das gleichzeitig auch die oberste staatliche Rechtsaufsicht über die besagte, lt. Rechtsgutachten offenbar für den gerichtlichen Urteils-Irrtum verantwortliche kommunale Rechtsaufsichtsbehörde bei deren Verwaltungshandeln im übertragenem Wirkungskreis beim Vollzug von Bundesgesetzen – hier: Bebauungsplan gem. §§ 2 ff BauGB - ausübt ...! Die CSU ist also auf beiden Seiten (Gericht und Behörde) über das CSU-Innenministerium brisant mitbetroffen.
Verfassungswidrigkeit liegt umso mehr und umso offensichtlicher dann vor, wenn – wie hier – der gerichtliche Gesetzesverstoß letztlich dazu führt, dass mit gerichtlicher Billigung und wider besseren Wissens auch der BayVGH-Präsidentin (und stv. Verfassungsgerichtshof-Präsidentin!) A. Breit auch weiterhin und dauerhaft ein gar nicht existierendes Gesetz eine ständige „Rechts“-Anwendung finden soll, was zumindest in einem wirklichen Rechtsstaat, der als solcher „nicht nur auf dem Papier steht“, unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt denkbar und hinnehmbar ist:
=> Mit der Verweigerung der gesetzlich vorgeschriebenen mdl. Verhandlung stellt der BayVGH sicher, dass er zu den unumstößlichen Aktenbelegen, auf die sich das richterliche Rechtsgutachten stützt, keine Rechenschaft im Rahmen einer mdl. Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der gerichtlichen Beweisaufnahme ablegen muss, wozu er also offenbar außerstande ist bzw. wäre.
=> Mit der Verweigerung eines gesetzlich vorgeschriebenen rechtsmittelfähigen Urteils stellt der BayVGH sicher, dass dieses gerichtliche Skandal-Verfahren auch nicht auf dem regulären gerichtlichen Instanzenweg vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht werden kann, wo dieses für den BayVGH extrem peinliche Urteils-Versagen und die für die CSU nicht minder hochbrisante csu-behördliche Manipulation dieses BayVGH-Verfahrens zwangsläufig doch noch „auffliegen“ würde.
Im kommenden Jahr ist in Bayern Landtagswahl und die CSU muss wegen des rücksichtslos drakonischen politischen Vorgehens des MP Söder gegenüber der Bevölkerung bei seinen (letztlich erfolglosen) Corona-Lockdown-Zwangsmaßnahmen und Impferpressungen schon jetzt herbe Verluste bis hin zur politischen Entmachtung befürchten. Nach den letzten CSU-Skandalen bei den „Corona-Masken-Deals“ darf jetzt offenbar nicht noch ein weiterer öffentlicher CSU-Skandal dazukommen. Darf in dieser Situation staatliche „Zwangsvertuschung“ als Mittel zum Zweck angewendet werden?
Für dieses „gerichts-eigennützige“ und auch – zufällig? - extrem „csu-dienliche“ prozessuale gerichtliche Vertuschungs-Verhalten des BayVGH trägt Frau A. Breit als derzeitige BayVGH-Präsidentin die Verantwortung. Sie hat zuletzt mit Schreiben vom 14.06.2022 noch einmal bekräftigt, aus dem bereits oben genannten Grund gerichtlich definitiv nicht abzuhelfen: Da bereits mit einem Beschluss darüber „mitentschieden“ worden sei, sei gar kein Urteilsergänzungsverfahren gem. § 120 VwGO mehr beim BayVGH anhängig. Darauf, dass dies gesetzes- und demnach auch als Verletzung von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig sei, ist sie dabei geflissentlich – wieder einmal wie auch schon jedes Mal vorher! - mit keinem Wort auch nur ansatzweise eingegangen.
Frau BayVGH-Präsidentin A. Breit ist nebenamtlich die stellvertretende Präsidentin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und soll dort bei entsprechenden Verfassungsbeschwerden gerichtliche Verfassungs- und Grundrechtsverletzungen feststellen. In diesem hochrangigen Nebenamt verfügt sie auch über die entsprechenden Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungen auch des Verfassungsgerichtshofs auch bei derartigen Verfassungsbeschwerden - natürlich auch gegen „ihren eigenen“ BayVGH...!
Artikel 3 des Bayerischen Verfassungsgerichtshofgesetzes – VerfGHG – verschafft und sichert dem BayVGH zusätzlich ein personelles Übergewicht bei der Besetzung der Spruchkörper. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Ziffer 3 VerfGHG müssen bei Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zwei der drei hauptsächlich maßgeblichen berufsrichterlichen Verfassungsrichter dem BayVGH angehören, wo sie der dienstlichen Einflussnahme der BayVGH-Präsidentin Breit noch unmittelbarer und unausweichlicher ausgesetzt sind.
Welche Auswirkungen all dies auf den Ausgang von Verfassungsbeschwerden gegen den BayVGH vor dem Verfassungsgerichtshof haben kann, überlasse ich Ihrer eigenen Einschätzung. In diesem konkreten Fall hat die BayVGH-Präsidentin Breit bei den gegen ihr Gericht geltend gemachten Gesetzes- und Grundrechtsverletzungen die Abhilfe verweigert, obwohl ihr für diesen Fall besagte Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof angekündigt worden ist; augenscheinlich steht sie also der Verfassungsbeschwerde und ihrem Ausgang ausreichend gelassen gegenüber...!
Ich befürchte, dass die Post-Zensur, sofern sie ohne Ihr Wissen und ohne Ihr Einverständnis erfolgt sein sollte, in meinem konkreten Fall darauf abzielen könnte, dass Sie als Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes keine Kenntnis von den Missständen am BayVGH im dortigen Verantwortungsbereich der stv. Verfassungsgerichtshof-Präsidentin erhalten und sie deshalb im Falle Ihrer potentiellen persönlichen Beteiligung als abstimmende Verfassungsrichter im jetzt bevorstehenden VB-Verfahren auch keinen Argwohn gegen den BayVGH und gegen die Sie in Ihrem Urteil zwangsläufig beeinflussenden „Rechtfertigungen“ seitens der BayVGH-Präsidentin Breit als stv. VerfGH-Präsidentin schöpfen sollen. Auch um eine solche zu befürchtende amtsbedingte, wenn auch nur sublime Einflussnahme auf das bevorstehende VB-Verfahren und seinen Ausgang zugunsten des BayVGH zu verhindern, ist dieser offene Brief an Sie leider ebenfalls unverzichtbar geworden.
In dem Fall, dass Sie als VerfGH-Mitglieder bisher keine Kenntnis von dieser Post-Zensur haben sollten, dürfte es wohl auch Sie interessieren, wer diese Post-Zensur, die ja nicht nur mich als Absender nötigt, sondern auch Sie als persönliche Adressaten meiner Zuschrift gleichermaßen betrifft, am Verfassungsgerichtshof dienstlich angeordnet hat und welcher Grund dafür genannt wurde.
Ich bedauere, dass Herr RiOLG Dr. Bauer und Frau Generalsekretärin Kornprobst schon von vornherein eine nach außen hin abgedeckelte Bereinigung des gesamten gerichtlichen BayVGH- und CSU-Skandal-Vorgangs verhindert haben; als Justizbeamter hätte ich eine andere Lösung präferiert.
Es bleibt abzuwarten, wie der Verfassungsgerichtshof unter dem Einfluss seiner stv. Präsidentin A. Breit bei dem jetzt unvermeidlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren insbesondere mit diesem Rechtsgutachten (immerhin einer Richterin!) „umgehen“ wird: Bereits im Rahmen des gesamten BayVGH-Verfahrens wird es bis heute (auch von Frau BayVGH-Präsidentin Breit) offenbar „aus gegebenem Anlass“ dermaßen radikal „totgeschwiegen“, als wäre es gar nicht existent. Ist das seriös?
Teilen Sie bitte diesen offenen Brief auch mit allen anderen Mitgliedern des BayVerfGH, die mglw. gar nicht wissen, dass die ausdrücklich an sie persönlich adressierte Post an Ihrer Dienststelle im Bayerischen Verfassungsgerichtshof von Dritten abgefangen (i.S. von nicht an sie weitergeleitet) wird.
Sofern die Post-Zensur jedoch wider Erwarten mit dem Wissen und Einverständnis aller Mitglieder des Bayer.VerfGH erfolgen sollte, ist dieser offene Brief natürlich obsolet.
Es bliebe dann nur die Frage an Sie selbst offen und von Ihnen selbst zu beantworten: WARUM?
Sofern auch das jetzt einzuleitende Verfassungsbeschwerde-Verfahren auf Grund der oben dargestellten brisanten gerichtlichen und csu-parteipolitischen Gegebenheiten erneut unfair (auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK) zugunsten des BayVGH geführt und entschieden oder mittels Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses („Missbrauchsgebühr“) schon von vornherein mittels Kostendrucks gezielt „abgewürgt“ werden sollte, werde ich Sie auch darüber und über weitere Beschwerdegründe hier auf dieser Plattform weitergehend und detailliert informieren. Dies hier ist bisher nur „die Spitze des Eisbergs“. Beispielsweise ist in die im Rechtsgutachten aufgedeckte csu-behördliche Prozesslüge ganz maßgeblich auch ein vormaliger Freie-Wähler- und jetziger FDP-Abgeordneter im Bayerischen Landtag verstrickt, der zur damaligen Zeit im strittigen Bebauungsplanverfahren noch der sachbearbeitende Verwaltungsjurist in besagter CSU-Rechtsaufsichtsbehörde war. Das Schreiben, mit dem der Bebauungsplan vormals rechtsaufsichtlich genehmigt worden ist, ist nach dortiger maschinenschriftlicher Namenswiedergabe von ihm verantwortlich unterschrieben worden. Die darüber befindliche handschriftliche Namensunterschrift ist jedoch eindeutig die einer anderen Person, die aber bis heute nicht ermittelt werden konnte, weil der Behördenleiter seine Mitarbeiter (csu-rechtsstaatlich!) dienstlich angewiesen hat, Anfragen zum Bebauungsplan und zum Normenkontrollverfahren nicht zu beantworten... Bis heute konnte also nicht geklärt werden, wer eigentlich diesen Bebauungsplan rechtsaufsichtlich „geprüft“ und genehmigt hat.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für etwaige Rückfragen und ergänzende Darlegungen des Beschwerde-Sachverhalts gerne auch persönlich und auch hier auf dieser öffentlichen Plattform der Bürgerredaktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Franz Schmid