Zu SÖDERS Eskapade bezüglich Aussetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Bayern möchte ich nicht nur auf Art 37 GG hinweisen, sondern auch auf die Gesichtspunkte Annahmeverzug (?) und ordentliche Kündigung:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 37
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden
So unausgegoren, wie Söder tut, ist die Rechtslage nicht:
- A) Annahmeverzug des Arbeitgebers liegt wegen §§ 293,294 BGB nicht vor, wenn ein beharrlich die Impfung verweigernder Pfleger seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber ungeimpft anbietet, denn das ist kein wirksames Angebotim Sinne des 294. Folge: Verlust des Lohnanspruches ! Der Pfleger hat eine Garantenstellung und Obhutspflicht gegenüber seinen Schutzbefohlenen ! Bei Nichtbefolgung kann er wegen Körperverletzung durch Unterlassen strafbar werden.
B) Ordentliche Kündigung: Eine beharrliche Verweigerung der Impfung seitens der Pflegekraft stellt einen ausreichenden Grund für eine ordentliche fristgemäße Küdigung seitens des Arbeitgebers dar.
Diese Rechtslage sollte eigentlich auch dem Juristen Söder bekannt sein und auch , dass Bundesgesetze durch die Länder ausgeführt werden.
Und sind die Gefahren , die von nichtgeimpften Pflegekräften fpr ihre Schutzbefohlenen ausgehen, nicht mindestens gensauso groß wie der Schaden durch hie und da abwandernde Pfelegekräte, die Ihr Berufssethos nicht richtig verstanden haben, wenn sie nur wegen des Impfthemas kündigen.