Offener Brief an den
Dt. Bundestag
Petitionsausschuss
v
Pet 3-19-11-83-049479 – Soziales Entschädigungsrecht
hier: Beschwerde über die Verweigerung der Veröffentlichung meiner Online-Petition für eine gesetzliche Beweislast-Umkehr für Corona-Impfschäden zulasten des Staates
Sehr geehrte Frau Bähr,
bereits am 23.08.2021 habe ich zu obiger Thematik eine Online-Petition an den Dt. Bundestag erhoben. Trotz wiederholter Erinnerungen und inhaltlicher Anpassungen an die inzwischen veränderte Situation verweigert mir der Petitionsausschuss des Dt. Bundestages bis heute ohne erkennbaren Grund die Veröffentlichung dieser Petition (siehe unten angefügt deren Wortlaut) auf der Internet-Plattform des Dt. Bundestages mit der Möglichkeit zur öffentlichen Kommentierung und Mitzeichnung.
=> Muss ich deshalb davon ausgehen, dass mit dieser Verweigerung vom Staat/Bundesgesetzgeber die intrigante Absicht verfolgt wird, die arg- und ahnungslose Bevölkerung über die aktuelle, bürgerfeindliche Gesetzeslage bis nach der Einführung der schon zeitnah beabsichtigten gesetzlichen allgemeinen Covid-Impfpflicht hinwegzutäuschen und sie so dann „vor vollendete Tatsachen zu stellen“?
=> Muss ich deshalb davon ausgehen, dass bereits bis jetzt zahlreiche dem Dt. Bundestag bekannte, „vertuschungswürdig“ schwere und auch tatsächlich vertuschte schwere Covid-Impf-Dauerschäden vorliegen, und dass sich der Staat auf diese Weise für die von ihm beabsichtigte gesetzliche Covid-Impfpflicht schon vorab aus der Haftung zu schleichen versucht, um eine mglw. schon jetzt von ihm im Falle einer Beweislast-Umkehr erwartete gerichtliche Haftungsklage-Lawine von Covid-Impfschadens-Opfern zu verhindern?
Ich ersuche den Petitionsausschuss um eine zeitnahe und ebenso öffentliche Antwort auf diesen offenen Brief.
==============================================
Wortlaut der bis heute vom BT-Petitionsausschuss unterdrückten Online-Petition:
„Der Bundesgesetzgeber möge im Eilverfahren für Impfschäden in Folge von Corona-Impfungen bei der Kausalitäts-Nachweisführung rückwirkend bis zum Zeitpunkt der 1. Notzulassung des 1. Corona-Impfstoffs in Deutschland eine gesetzliche Beweislast-Umkehr zulasten des Staates verfügen - beispielsweise mittels eines entsprechenden Zusatzes bei § 60 Abs. 1 Ziffer 1a IfSG.
Des weiteren möge der Bundesgesetzgeber beschließen, dass der Staat im vorstehenden Fall für Impf-schäden nicht nur eine soziale Entschädigung leistet, wenn und soweit der Impfschaden jeweils die dem Opfer selbst zumutbare persönliche Aufopferungsverpflichtung übersteigt, sondern dass der Staat gem. §§ 823 ff BGB für Impfschäden jeweils in gesamter Schadenshöhe gesetzlich haftet.
Begründung:
Nach aktueller Gesetzeslage sind bei geltend gemachten Corona-Impfschäden die Geschädigten für den Erhalt einer sozialen Entschädigungsleistung gem. § 60 Abs. 1 Ziffer 1.a IfSG letztlich uneingeschränkt selbst dafür beweispflichtig, dass genau und allein diese Impfung diesen konkreten gesundheitlichen Schaden verursacht hat. Die Höhe der sozialen Entschädigung durch den Staat für Impf-Dauerschäden orientiert sich dabei am „Grad der Behinderung – GdB“, wobei aber auch erst ein schwerer „GdB mindestens 50 oder höher“ für den Betroffenen erwähnenswerte materielle Vorteile bringt.
In § 61 S. 1 und 2 IfSG ist lediglich geregelt, dass als Nachweis (Zitat:) „die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genügen“ soll und eine Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgen „kann“. Allerdings kann man in der realen Rechtspraxis als Geschädigter auch über das Vor-liegen einer derartigen „Wahrscheinlichkeit“ und darüber, ob die zuständige Landesbehörde dann auch zustimmen muss, vor Gericht endlos lange und mit ungewissem Ausgang auch endlos teuer streiten, so dass diese gesetzlichen Regelungen in der bisherigen Fassung dem Geschädigten nicht die erforderliche ausreichende Rechtssicherheit verschaffen.
Die in Deutschland verfügbaren Corona-Impfstoffe besitzen bisher nur eine Notfall-Zulassung, ihre potentiellen gesundheitlichen Schadens-Nebenwirkungen insbesondere bei erforderlichen Mehrfachimpfungen („Boosterungen“) innerhalb kurzer Zeitabstände und/oder ihre etwaigen Schadens-Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten bei Hinzutreten sonstiger individueller gesundheitlicher Risiken sind bisher noch gar nicht oder jedenfalls noch nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht und deshalb geradezu zwangsläufig auch durch den Geschädigten selbst (oder seine Hinterbliebenen) im Ernstfall nicht einmal als „Kausalitäts-Wahrscheinlichkeit“ ausreichend sicher nachweisbar.
Somit ist bereits jetzt absehbar , dass letztlich in der Vollzugs-Praxis in aller Regel nicht einmal soziale Entschädigungsleistungen gem. § 60 Abs. 1 Ziffer 1a IfSG geleistet werden, zumal in der hinreichend bekannten gerichtlichen Urteils-Praxis auch nicht damit gerechnet werden kann, dass ein staatliches Gericht bei einer Klage einer Privatperson gegen den Staat letztlich gegen denselben Staat entscheiden wird, wenn auch nur der allergeringste Zweifel an der Schadenskausalität der Impfung besteht oder auch nur „denkbar“ ist.
Da der Staat seine Bürger jetzt sogar gesetzlich zur Corona-Impfung zwingen will, muss er für potentielle Corona-Impfschäden aber wenigstens auch gesetzlich gesichert(!) nicht nur sozial (eingeschränkt) entschädigungspflichtig, sondern in voller Schadenshöhe haftungsverpflichtet sein.
Für diese unabdingbare Rechtssicherheit der Betroffenen ist demnach eine mit dieser Petition begehrte gänzliche gesetzliche Beweislast-Umkehr beim Kausalitäts-Nachweis sowie eine Ausdehnung der bisherigen, in ihrer Höhe eingeschränkten staatlichen Ersatzleistung auf eine uneingeschränkte Haftung gem. §§ 823 ff BGB zulasten des Staates unerlässlich.
Da nach vielfacher staatlicher Aussage und Beteuerung Corona-Impfschäden nur in verschwindend ge-ringer Anzahl auftreten, obwohl in seriösen medizinwissenschaftlichen Studien das Gegenteil ausgesagt wird, ist diese Petitions-Forderung angesichts der staatlich beabsichtigten gesetzlichen allgemeinen Covid-Impfpflicht in jedem Fall auch verhältnismäßig.
Die vom Bundesgesetzgeber bereits konkret beabsichtigte Einführung einer gesetzlichen allge-meinen Covid-Impfpflicht begründet auch die Bitte um eine Gesetzesänderung im Eilverfahren.
(Ende der Begründung)
=================================================================
Mit freundlichem Gruß