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Nicht gekürzt. Unzensiert. Kostenlos.

Bundesland Hessen Landkreise

An den
Bundesjustizminister
Mohrenstr. 37

10117 Berlin




12.03.2016


Strafanzeige

gegen

1. Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin
2. Winfried Kretschmann, Ministerpräsident in Baden-Württemberg
3. Rainer Stickelberger, Justizminister in Baden-Württemberg
4. Prof. Dr. Bettina Limperg, Präsidentin des Bundesgerichtshofs
5. Dr. Nils Schmid, Vizepräsident in Baden-Württemberg

und andere Personen

wegen

V. a. Verfassungshochverrat, Mord und andere Delikte

Anschriften:

Zu Ziff. 1: Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin
Zu Ziff. 2. Richard-Wagner-Str.15, 70184 Stuttgart
Zu Ziff. 3. Schillerplatz 4, 20173 Stuttgart
Zu Ziff. 4: Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe
Zu Ziff. 5: Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die oben genannten Personen erstatte ich Strafanzeige wegen dem Verdacht auf das Vorliegen der vorbezeichneten Delikte. Bei der Angezeigten zu Ziff. 4 handelt es sich um die ehemalige Amtschefin des Justizministeriums, die zum 01.07.2014 zur Präsidentin des Bundesgerichtshofs berufen wurde. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Amtschefin im Zeitraum von 2011 bis 2014 ist Frau Limperg und den anderen Angezeigten unter anderem vorzuwerfen, dass diese (muslimische und afrikanische) Gefangene sexuell misshandeln und töten liessen, bzw. Umständen ausgesetzt haben, die dazu dienlich waren den Tod von Gefangenen herbeizuführen. Unter Bezugnahme auf die Leitlinien im GVG und die im Grundgesetz definierten Aufsichtspflichten der Bundesregierung wird darum gebeten

1. Die Strafanzeige an den Generalbundesanwalt zu verweisen

2. Die Aufhebung der Immunität der Angezeigten zu veranlassen, falls erforderlich

3. Gem. Art. 84 Abs. 3 bis Abs. 5 GG die notwendigen Massnahmen zu veranlassen, welche erforderlich sind um die innere Sicherheit in Baden-Württemberg wieder herzustellen, die von den angezeigten Politikern in Zusammenarbeit mit kriminellen Staatsbediensteten zerstört wurde

Vorsorglich erstatte ich Strafanzeige wegen aller in Betracht kommender Delikte. Auch erstreckt sich die Strafanzeige auf alle anderen Personen, welche die angezeigten mutmasslichen Straftaten mitverschuldet haben. Im Falle von Unklarheiten wird darum ersucht der Unterzeichnerin rechtliches Gehör zu gewähren. Es wird darum gebeten die Unterzeichnerin über das Ergebnis der Ermittlungen zu informieren.

Nach den Leitlinien des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GVG ist die Verweisung an den Generalbundesanwalt geboten, weil die Angezeigten die mit ihren politischen Ämtern verbundene Verfügungsgewalt vorsätzlich und aus niederen Motiven dazu missbrauchen die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmässige Ordnung zu zerstören. Dieser Tatbestand ist schon deshalb erfüllt, weil die Angezeigten zu Ziff. 2 ff ausweislich einem Brandbrief der Präsidenten der Obergerichte die innere Sicherheit in Baden-Württemberg zerstört
haben, indem die Angezeigten den Justizbehörden seit Jahren zunehmend die notwendigen finanziellen Mittel entziehen, die erforderlich wären um eine personelle Mindestbesetzung im Bereich der Justizbehörden aufrechtzuerhalten. Die Präsidenten monierten in ihrem Anschreiben, dass die Angezeigten weitere Einsparungen planten, obwohl schon jetzt hochkriminelle Personen auf freien Fuss gesetzt werden müssen, weil es im Bereich der Justiz an Personal fehle.

http://rnz.de/politik/suedwest_artikel,-Brandbrief-Die-Justiz-im-Land-sieht-die-innere-Sicherheit-gefaehrdet-_arid,18392.html


Gleichzeitig wurde bekannt, dass die Angezeigten die Steuergelder mit vollen Händen für Prestige-Objekte verschwenden wie zum Beispiel für einen Erweiterungsbau der Stuttgarter Oper, dessen voraussichtliche Kosten die geplanten zusätzlichen Einsparungen in der Justiz um ein Vielfaches übertreffen werden. Anstelle die innere Sicherheit wiederherzustellen haben die Angezeigten die Referenten der Ministerien auf Seminare geschickt, wo diese lernen sollten Beschwerdeführer abzuwimmeln, welche Fehlurteile in der Justiz beklagen.

http://stuttgarter-zeitung.de/inhalt.seminar-fuer-ministerialbeamte-tipps-gegen-aggressive-anrufer.3dbbffcf-abd7-4f4f-8ac9-8139ff0c4c51.html


Darüberhinaus sind den Angezeigten mehrere schwerwiegende, von Staatsbediensteten verübte und mutmasslich rassistisch motivierte Verbrechen anzulasten, die augenscheinlich im Einvernehmen mit den Angezeigten erfolgten. Beispielsweise verhungerte 2014 ein Afrikaner in der Vollzugsanstalt Bruchsal, der rechtsfehlerhaft in Einzelhaft untergebracht war. Der Justizminister von Baden-Württemberg Rainer Stickelberger (SPD) versuchte den Tod von Rasmane K. als bedauerlichen Einzelfall darzustellen. Bei den Sachdarstellungen von Herrn Stickelberger handelt es sich um reine Schutzbehauptungen. Denn hier wurden mehrere gerichtliche Entscheidungen aus den Jahren 2011 bis 2015 bekannt, die zeigen, dass unter der Aufsicht von Herrn Stickelberger und gleichzeitig unter der Aufsicht der ehemaligen Amtschefin des Justizministeriums von Baden-Württemberg Bettina Limperg (die von der Bundesregierung zum 01.07.2014 zur Präsidentin des Bundesgerichtshofs berufen wurde) im Zeitraum von 2011 bis 2015 zahlreiche Gefangene sexuell misshandelt und ermordet wurden, respektive vom Justizministerium vorsätzlich Umständen ausgesetzt wurden, die geeignet waren den Tod von Gefangenen herbeizuführen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Darlegungen im Text unten Bezug genommen.

Schon in den Vorjahren sorgten in Baden-Württemberg unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP Landesbedienstete aufgrund von rassistischen Ausschreitungen sowie infolge von sexuellen Misshandlungen von Jugendlichen für Schlagzeilen, die unter der Regie des damaligen Innenministers von Baden-Württemberg Heribert Rech (CDU) erfolgten. Und bereits damals war aufgefallen, dass die seinerzeitige rot-grüne Opposition im Landtag unter dem Vorsitz von Claus Schmiedel (SPD) und Herrn Kretschmann keine Aufklärung der Verbrechen verlangt hatte, welche von Seiten der Justizbehörden unter der „Rechtsaufsicht“ des damaligen Justizministers Ulrich Goll (FDP) vertuscht wurden.

Frau Merkel ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass Frau Merkel unter Verletzung ihrer Aufsichtspflichten nach Art. 84 Abs. 3 bis Abs. 5 GG den faschistischen Verhältnissen in Baden-Württemberg nicht abgeholfen hat und der Unterzeichnerin vielmehr schriftlich mitteilen liess, dass es sich bei diesen angeblich um eine reine Ländersache handeln würde, was erkennbar nicht zutrifft.

Das pflichtwidrige Unterlassen der notwendigen Massnahmen durch die Bundesregierung führte infolge einer fortschreitenden Erosion der Rechtsstaatlichkeit dazu, dass der grundgesetzliche Anspruch der Bevölkerung auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in Baden-Württemberg nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist den Angezeigten unter anderem vorzuwerfen, dass in Baden-Württemberg zahlreiche Krankenhäuser im Einvernehmen mit den Angezeigten die Zahlungen der Krankenkassen veruntreuen, weshalb in manchen Städten quasi ein Massensterben eingesetzt hat, wie zum Beispiel in Mannheim. Dort mussten die Beschäftigten jahrelang mit unsterilen Bestecken operieren, weil die Aufsicht führenden Personen (zu denen die SPD-Landtagsabgeordnete Helen Heberer zählte) sich die Kosten für eine kunstgerechte Sterilisation sparen wollten, bzw. die eingesparten Gelder zur Finanzierung von sachfremden Projekten verwendet haben. In dieser Folge beklagten die Mannheimer Klinikärzte, die jahrelang immer wieder vergeblich auf die lebensbedrohliche Situation hingewiesen hatten, eine alarmierende Infektionsrate nach Operationen, die weit über dem bundesweiten Durchschnitt lag, vgl

http://spiegel.de/unispiegel/jobundberuf/universitaetsklinikum-mannheim-unsteriler-op-schadensersatzklage-a-998419.html

Und bezeichnenderweise zeigt die Statistik bzgl. der letzten Jahre, dass die Bevölkerung in Mannheim die geringste Lebenserwartung in Baden-Württemberg hat. Auch in anderen Städten in Baden-Württemberg liegen vergleichbare tödliche Verhältnisse vor. Beispielsweise zählt es in den Freiburger Krankenhäusern anscheinend zum Normalfall, dass an der Bevölkerung medizinische Versuche ohne rechtswirksame Risikoaufklärung durchgeführt werden, wie beispielsweise der medienbekannte Skandal um das Loretto-Krankenhaus Freiburg zeigte. Diese verfassungswidrigen Verhältnisse sind darauf zurückzuführen, dass die von Herrn Kretschmann und den anderen Angezeigten ins Amt gebrachten Richter und die weisungsgebundenen Staatsanwälte die Täter aus sachfremden Motiven schützen oder sachdienliche Ermittlungen alleine schon aufgrund der eingangs erwähnten und von den Angezeigten zu verantwortenden personellen Unterbesetzung nicht aufgenommen werden. Diese verfassungswidrigen Verhältnisse und die tödlichen Folgen für die Bevölkerung beruhen ohne Zweifel auf Vorsatz der Angezeigten, weil diese der Unterbesetzung im Bereich der Justiz und in der Krankenversorgung in Kenntnis der tödlichen Folgen für die Bevölkerung pflichtwidrig nicht abhelfen. Beispielsweise beklagen die Beschäftigten der Universitätsklinik Freiburg auf den S. 9 ff im Personalratsjournal in der Ausgabe von Mai 2015 wegen Personalmangel katastrophale und potentiell tödliche Verhältnisse im OP und in der Pflege.

In Anbetracht dieser Verhältnisse erstaunt es dann nicht, wenn immer wieder Patienten zum Krüppel operiert werden und geschockte Eltern berichten, dass ihr Kind in der Geburtsabteilung der Universitätsklinik Freiburg qualvoll und jämmerlich verstorben sei (weil mangels qualifiziertem Personal der Notkaiserschnitt unterblieben war). Die veruntreuten Zahlungen der Krankenkassen verschwenden die verantwortlichen Personen, zu denen der Rektor der Universität Freiburg Hans-Jochen Schiewer (Grüne) und die Fraktionsvorsitzende der Grünen im Landtag Edith Sitzmann zählen, unter der „Rechtsaufsicht“ der grünen Wissenschaftsministerin Theresia Bauer sowie unter der Mitwirkung des grünen Freiburger OB Salomon für kostenintensive Prestigebauten wie zum Beispiel für die Finanzierung der neuen Universitätsbibliothek Freiburg, die infolge einer Vollverspiegelung 20 Millionen Euro über der vom Rechnungshof zugelassenen Summe lag. Diese verfassungswidrigen Verhältnisse werden seit Jahren von den Angezeigten sowie ebenfalls von der Vorgängerregierung in Baden-Württemberg aus CDU und FDP betrieben, welche Dienstaufsichtsbeschwerden der Betroffenen ohne Antwort lassen und verpfuschte Patienten amtsmissbräuchlich von der Kriminalpolizei, dem Verfassungsschutz und linientreuen Staatsanwälten mit konstruierten Entmündigungsanträgen und Strafanzeigen wegen angeblicher Verleumdung verfolgen lassen, wenn diese sich hilfesuchend an die Landesregierung oder an die Öffentlichkeit wenden.

Da die Staatsanwälte weisungsgebunden sind und die Ausbeutung der Kranken und der Krankenhausbeschäftigten von allen im Landtag vertretenen Parteien betrieben wird, haben die angezeigten Politiker in Baden-Württemberg keine Konsequenzen für ihre Verbrechen an der Bevölkerung zu gewährleisten.

Die vorliegende Strafanzeige bezieht sich in erster Linie auf die von den Angezeigten zu verantwortenden und mutmasslich rassistisch motivierten Straftaten durch Landesbedienstete, respektive auf die von den Angezeigten betriebenen faschistischen Verhältnisse in den Gefängnissen. Bezüglich der Verhältnisse im Bereich der Krankenhäuser sowie hinsichtlich von anderen mutmasslichen strafbaren Handlungen der Angezeigten wird eine gesonderte Strafanzeige eingereicht werden. Es sollte nur der Hintergrund der angezeigten Verhältnisse in den Vollzugsanstalten in Baden-Württemberg skizziert werden um sichtbar zu machen, dass es sich bei den angezeigten mutmasslichen Straftaten in den Vollzugsanstalten, nämlich dem Quälen und Töten von Wehrlosen, nicht um Ausnahmen, sondern um ein Systemverhalten der Angezeigten handelt.

Das mutmassliche Verschulden der Angezeigten zu Ziff. 1 liegt darin, dass Frau Merkel es in Kenntnis der von der Landesregierung in Baden-Württemberg betriebenen faschistischen Verhältnisse unter Verletzung ihrer Verpflichtungen aus Art. 84 Abs. 3 bis Abs. 5 GG unterlassen hat die verfassungsmässige Ordnung wiederherzustellen und den Generalbundesanwalt einzuschalten.

Auf die wohlbekannte Rechtslage wird hingewiesen:

Demnach kann eine Beeinträchtigung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a GVG angenommen werden, wenn die konkrete Tat nach den jeweiligen Umständen das innere Gefüge des Gesamtstaates beeinträchtigen kann oder sich gegen dessen Verfassungsgrundsätze richtet.

Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten (Rechtsextremismus).

Vorliegend muss sogar von einer besonders schwerwiegenden Verletzung von Verfassungsgrundsätzen ausgegangen waren, weil die mutmasslichen Straftaten, die unten im Text ausführlich dargelegt werden, von Staatsbeamten auf Weisung und/oder im Einvernehmen mit den Angezeigten verübt wurden, die sich gegenüber der Öffentlichkeit mithilfe einer exzessiven Propaganda als demokratische Politiker präsentieren. Nach der Aktenlage bieten diese im Unterschied hierzu das Bild von Schreibtischmördern, welche ihre Opfer aus niederen Motiven ausbeuten, quälen und/oder töten, respektive ausbeuten, quälen und/oder töten lassen.

Die Angezeigten werden von den zensierten Medien protegiert, welche die angezeigten Straftaten und/oder die Verantwortung der angezeigten Politiker in weiten Teilen nicht thematisieren und zwar auch dann nicht, wenn diese auf gerichtsaktenkundigen Tatsachen beruhen.

Im Einzelnen wird wie folgt vorgetragen:

Index

1. Freiburger Polizeibeamte hetzen Hund auf Afrikaner
2. Sexuelle Misshandlungen von Jugendlichen durch Polizeibeamte
3. Sexuelle Misshandlungen von Gefangenen in Baden-Württemberg
4. Die Angezeigten lassen afrikanischen Gefangenen verhungern
5. Die Angezeigten lassen kranke Gefangene töten
6. Antrag auf Gesetzesänderung betr. § 64 Abs. 2 JVoIIzGB III BW
7. Allgemeine Ausführungen


1. Freiburger Polizeibeamte hetzen Hund auf Afrikaner

Im Jahr 2007 hetzten Freiburger Polizeibeamte Ihren Hund ohne nachvollziehbaren Anlass auf einen Afrikaner, der schwerwiegend verletzt wurde. Kingsley Osagie lebt seit 1995 in Freiburg und ist alleinerziehender Vater von zwei Kindern. Am Abend des 7. April 2007 war Osagie zusammen mit seinem damals acht Jahre alten Sohn auf dem Weg zu einer Trauerfeier. Auf dem Weg dorthin wurde Osagie von einer Frau angesprochen, die Osagie darum bat, die Polizei zu rufen, weil in einer nahegelegenen Gaststätte ein Streit ausgebrochen sei. Osagie zeigte sich hilfsbereit und informierte die Polizei. Als die Beamten eintrafen, zeigte sich, dass im Lokal unauffällige Verhältnisse vorherrschten und der Einsatz der Polizei entbehrlich war. Der weitere Verlauf des Abends wurde von Osagie und den herbeigerufenen Polizeibeamten dann unterschiedlich berichtet:

Nach Aussage der Polizisten hatten diese ihren Hund auf Osagie losgelassen, weil Osagie sich habe entfernen wollen ohne sich auszuweisen. Nach Aussage von Osagie wollte dieser auf die andere Strassenseite zu seinem Sohn um diesem über die Strasse zu helfen. Auf der gleichen vielbefahrenen Strasse war an demselben Tag ein Mädchen überfahren worden. Nach den Darstellungen von Osagie hatten die Polizeibeamten Osagie nicht nach seinem Ausweis gefragt. Vielmehr hätten die Polizisten Osagie ohne erkennbaren Anlass geschlagen, zu Boden gebracht und hatten den abgerichteten Polizeihund mit der Aufforderung auf Osagie losgelassen: „Beiss den Neger! Friss den Neger!“ Erst dann, als Passanten sich einmischten, wurde der Hund von den Polizisten zurückgerufen. Der durch den Vorgang und zahlreiche Hundebisse verletzte und traumatisierte Osagie sah sich im weiteren Verlauf dann zudem noch abweisenden Äusserungen durch den diensthabenden Arzt der Universitätsklinik Freiburg ausgesetzt. Im weiteren Verlauf hatten Vertreter des Freiburger Friedensforums zusammen mit Osagie Gespräche mit der Klinikleitung geführt. Diese stand damals bereits im Zusammenhang mit der Doping-Affäre um die Sportmedizin im öffentlichen Kreuzfeuer. Der diensthabende Arzt hatte sich nachfolgend bei Osagie entschuldigt. Nachdem an der Universitätsklinik Freiburg in den vorangegangenen Jahren bereits ein Skandal den nächsten jagte, wollte man dort offenbar keine zusätzlichen Schlagzeilen riskieren. Osagie hatte im weiteren Verlauf Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen die Polizisten erstattet. Die Polizeibeamten wiederum hatten Strafanzeige gegen Osagie erstattet wegen angeblichem Widerstand gegen die Staatsgewalt. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte die Strafanzeige von Osagie wegen Körperverletzung, die sich gegen die Polizeibeamten richtete, eingestellt und hat stattdessen Anklage wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt gegen Osagie erhoben. Das nachfolgende Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg erfolgte unter der Verfahrensleitung von Andreas Leipold. Derselbe Richter sorgte wenige Monate zuvor bereits aufgrund von einem augenscheinlich willkürlichen und fremdenfeindliches Urteil in einem anderen Verfahren für Schlagzeilen. In diesem Verfahren hatte Herr Leipold zwei Freiburger Polizeibeamte freigesprochen, die in Zivil ohne jeden Anlass einen Mazedonier zusammengeschlagen hatten.

Die Polizeibeamten erhoben im Verfahren die Behauptung, dass Osagie keinen Ausweis vorgelegt habe und sich zudem unerlaubt habe entfernen wollen, zudem habe Osagie die Polizeibeamten bedroht. Die Darstellungen der Polizei wurden von den Passanten nicht bestätigt. Vielmehr berichteten die Zeugen, dass die Polizisten Osagie zu Boden gebracht und den Hund ohne erkennbaren Grund auf den am Boden liegenden Mann gehetzt hätten. Zwar hatten die Passanten die von Osagie berichtete Aufforderung der Polizisten an den Hund „friss den Neger“ nicht vernommen. Nach Darstellung von Osagie waren die Passanten zum Zeitpunkt der Äusserung noch so weit entfernt, dass diese die Äusserung nicht hören konnten.

Die Polizisten hatten eine solche Äusserung bestritten. Erwiesen und unstreitig war nach Presseberichten allerdings, dass die Polizisten Osagie ins Gesicht geschlagen, zu Fall gebracht und den Polizeihund auf den am Boden liegenden Mann losgelassen hatten. Unbewiesen blieben die dahingehenden Behauptungen der Polizisten, wonach Osagie diese bedroht habe. Auch darf angenommen werden, dass fünf Polizeibeamte imstande sind einen unbewaffneten Mann zu überwältigen. Auch nach den eigenen Darlegungen der Polizeibeamten war nicht nachvollziehbar, weshalb diese den Hund auf den am Boden liegenden wehrlosen Osagie gehetzt hatten. Unbewiesen blieben zudem die dahingehenden Behauptungen der Polizisten, dass Osagie sich nicht habe ausweisen wollen. Jedoch selbst für den Fall, dass Osagie sich nicht habe ausweisen können, so wäre das Vorgehen der Polizei nicht verhältnismässig gewesen. Denn es versteht sich von selbst, dass Polizisten nicht berechtigt sind einen Menschen zu verletzen und/oder zu töten, solange von der Person keine unmittelbare Gefahr ausgeht. Auch darf angenommen werden, dass Osagie den Polizeibeamten seinen Ausweis auf Anfrage vorgelegt hätte, nachdem der unbescholtene Osagie bereits seit Jahren einen deutschen Ausweis hatte.

Weder die Staatsanwaltschaft noch der Richter waren bereit das von dem Prozessbevollmächtigten von Osagie angebotene Zeugnis des Sohnes von Osagie zum Tatgeschehen zur Kenntnis zu nehmen. Das Zeugnis wurde abgelehnt, „weil es nicht sachdienlich sei“. Das vorbenannte – und neutrale – Zeugnis der Passanten, die aussagten, dass von Osagie keine Bedrohung ausgegangen sei, wurde von dem Richter ebenfalls nicht gewürdigt. Am 25.01.2008 verurteilte Herr Leipold Herrn Osagie zu einer Geldstrafe wegen angeblichem Widerstand gegen die Staatsgewalt. Nachdem auch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine gegen die Polizeibeamten gerichtete Strafanzeige (bzw. Beschwerde) von Osagie wegen Körperverletzung abgewiesen hatte, verfügte der traumatisierte Osagie nicht mehr über die notwendige Energie um Berufung einzulegen, zumal Osagie aufgrund dem Verlauf in der Sache davon ausgehen musste, dass er in der zweiten Instanz ebenfalls kein rechtliches Gehör finden werde.

Noch vor Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft hatte die Unterzeichnerin die Angezeigte zu Ziff. 1 über den Vorgang informiert und hatte darum ersucht eine Sachaufklärung durch den Generalbundesanwalt zu veranlassen. Mit ihrem Schreiben hatte die Unterzeichnerin zudem auf die medienbekannte ultrarechte Haltung des damals amtierenden Ministerpräsidenten in Baden–Württemberg Günther Oettinger (CDU) Bezug genommen. Dieser hatte im gleichen Zeitraum in einer Rede im Freiburger Münster im April 2007 die Verfehlungen seines verstorbenen Parteifreundes Filbinger im Nationalsozialismus in Abrede gestellt und hatte zudem versucht, die Person Filbingers zu einem Widerstandskämpfer umzudeuten, was einen bundesweiten Proteststurm ausgelöst hatte. Auch hatte die Unterzeichnerin im Schreiben unter Bezugnahme auf mehrere medienbekannte Skandale rund um die Universitätsklinik Freiburg sinngemäss auf die Inkompetenz der Landesregierung und auf die chronisch verfassungswidrigen Verhältnisse im Bereich der Justizbehörden hingewiesen.

Die Unterzeichnerin hatte dem Anschreiben Presseberichte beigefügt, aus denen die relevanten Details hinsichtlich der Causa Osagie entnommen werden konnten. Alleine schon im Hinblick auf den Sachverhalt, der zwischen den Polizeibeamten und Osagie unstreitig war, hätte die Angezeigte aufgrund der mit dem Amt des Bundeskanzlers einhergehenden Richtlinienkompetenz eine Aufklärung des Vorgangs von Bundesebene aus veranlassen müssen. So hatte der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 22.12.2000 Leitlinien präzisiert, in denen die Zuständigkeitsvorschriften im GVG hinsichtlich der Strafverfolgungskompetenz von Bund und Ländern präzisiert wurden (3 StR 378/00). Demnach kann von der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts ausgegangen werden, wenn

• Eine schwere Gewalttat das verfassungsrechtliche Toleranzgebot gegen Minderheiten verletzt,
• das Erscheinungsbild der Bundesrepublik beeinträchtigt wird und/oder
• Signalwirkung für potenzielle Gewalttäter haben kann.

Im Zusammenhang mit der Causa Osagie waren zum Zeitpunkt des Anschreibens an Frau Merkel nicht nur eine, sondern alle Kriterien erfüllt. Denn bereits die nachgewiesenen äusseren Tatumstände, nämlich die Tatsache, dass die Täter den abgerichteten Hund auf den unbewaffneten und am Boden liegenden wehrlosen Afrikaner gehetzt hatten, stellt eine in hohem Masse menschenverachtende und verabscheuungswürdige Handlung und dar und begründet im Sinne des dolus eventualis den Tatverdacht gem. § 211 StGB (versuchter Mord) und/oder der gemeinsam verübten schweren vorsätzlichen Körperverletzung. Denn Herr Osagie war von zwölf Hundebissen schwer verletzt worden. Hätte der Hund die Halsschlagader getroffen, so wäre Herr Osagie verblutet. Darüberhinaus beinhalten Hundebissverletzungen die potentielle Gefahr eines Exitus infolge Blutvergiftung. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Tod von Herrn Osagie von den Polizeibeamten zumindest billig in Kauf genommen wurde.

Im Hinblick auf die eingangs benannten Kriterien des BGH hätten alleine schon die unstreitigen Tatumstände eine Aufklärung der Strafbarkeit des Verhaltens der Polizeibeamten von Bundesebene aus erfordert. Erschwerend kommt noch hinzu, dass es sich bei den Tätern nicht um rechtsextreme Randalierer, sondern um deutsche Polizisten gehandelt hat: Gerade im Hinblick auf die Vorbildfunktion von Polizeibeamten war im vorliegenden Fall sogar von einer hochgradigen Signalwirkung für potenzielle Gewalttäter auszugehen. Besonders beunruhigend war zudem, dass der damalige Freiburger Polizeichef Heiner Ammann öffentlich die Auffassung vertreten hatte, dass es ganz richtig sei, dass die Polizeibeamten den Hund auf Herrn Osagie gehetzt hätten, weil dieser sich (angeblich) nicht habe ausweisen wollen. Wollte man der sehr erstaunlichen Rechtsauffassung der Freiburger Polizeibeamten und Staatsanwälte und Richter folgen (die vom Freiburger Gemeinderat und der Landesregierung toleriert wurde) so könnten Polizeibeamte ihre Hunde nach Belieben auf unbescholtene Bürger hetzen und ihr Vorgehen damit begründen, dass diese sich (angeblich) nicht hätten ausweisen wollen.

Frau Merkel liess der Unterzeichnerin von einer Referentin des Bundeskanzleramtes in einem Schreiben vom 18.07.2007 mitteilen, dass die Aufklärung des Vorgangs Ländersache sei, vgl.

Anlage: Presseberichte, Schreiben des Bundeskanzleramtes

Zeitgleich zeigten die Medien interessante Photos der alljährlichen Stallwächter-Party in Berlin, wo Frau Merkel sich zusammen mit Herrn Oettinger und anderen Parteifreunden an Schampus und Delikatessen labte und Herr Oettinger stolz einen mit Blattgold überzogenen Porsche vorführte, der nach Meinung von Herrn Oettinger das Lebensgefühl in Baden-Württemberg repräsentieren sollte. Denselben Medien konnte der Leser entnehmen, dass in Baden-Württemberg infolge der inhumanen und auf die Demontage des Sozialstaates zielenden "Reformpolitik" von Frau Merkel und Kollegen eine zunehmende Anzahl von Kindern aus verarmten Schichten der Bevölkerung ihren Schultag ohne Frühstück und Mittagessen bewältigen muss.

Obwohl das oben genannte nachfolgende Urteil des Amtsgerichts Freiburg ersichtlich willkürlich erfolgte, hatte der grün-schwarze Freiburger Gemeinderat unter dem grünen Freiburger OB Dieter Salomon es unterlassen eine Überprüfung durch das Justizministerium zu veranlassen oder ein Rechtsgutachten zu dem hochbrisanten Vorfall einzuholen. Lediglich zwei Gemeinderäte aus den Reihen der SPD (Walter Krögner und der inzwischen verstorbene Gustav Haas) hatten den Skandal in einem Schreiben an den damaligen Freiburger Polizeichef Heiner Ammann moniert und hatten um Stellungnahme gebeten. In dieser hatte Herr Ammann die Auffassung vertreten, dass es ganz richtig sei, dass die Polizeibeamten den Hund auf Osagie gehetzt hätten, weil dieser sich nicht habe ausweisen wollen. Und auch die Landtagsabgeordneten der SPD und der Grünen unter dem Vorsitz von Winfried Kretschmann betrachten es offensichtlich als normal, wenn Polizeibeamte ohne schlüssigen Grund Hunde auf Afrikaner hetzen. Denn andernfalls hätten diese einen Untersuchungsausschuss anregen müssen.

Bei Herrn Ammann handelt es sich um einen persönlichen Parteifreund des damals amtierenden Innenministers von Baden-Württemberg Heribert Rech (CDU). Dieser sorgte auch im weiteren Verlauf immer wieder mit verabscheuungswürdigen Aktionen für Schlagzeilen, die zu der Annahme führen, dass Herr Rech Gewaltfilme und Pornofilme konsumiert und das Filmgeschehen als Vorlage für seine „Politik“ nimmt. Und leider war in den letzten Jahren zudem festzustellen, dass die Landtagsabgeordneten und die Freiburger Gemeinderäte jeder Couleur (mit Ausnahme der eingangs erwähnten beiden Gemeinderäte der SPD) jede Reaktion vermissen lassen, wenn vor ihren Augen Menschen gedemütigt und verletzt und gleichzeitig die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland in die Tonne getreten werden, vgl. hierzu beispielhaft auch den nachfolgenden Bericht über eine von Herrn Rech veranlasste „Razzia“.


2. Sexuelle Misshandlungen von Jugendlichen durch Polizeibeamte

Im Jahr 2008 hatte der unter Abs. 1 schon erwähnte ehemalige Innenminister von Baden-Württemberg Heribert Rech (CDU) eine landesweite Razzia in Diskotheken angewiesen, die vorgeblich dazu dienen sollte Drogenhandel zu bekämpfen.

Die Badische Zeitung berichtete in diesem Zusammenhang am 1. Juli 2008, dass die Polizei am Wochenende zuvor eine Razzia in der Freiburger Diskothek Liquid durchgeführt habe. Dem Zeitungsbericht zufolge wurde die Universitätsstrasse von Polizisten abgeriegelt, die Gäste wurden sämtlich in Ortshaftung genommen. Zahlreiche traumatisierte Jugendliche, respektive junge Erwachsene, beklagten nachfolgend in diversen Internetforen, dass diese sich ausziehen mussten und dass die Polizei alle Körperöffnungen inklusive Anus und Vagina nach Drogen durchsucht habe. Einem Bericht in der Badischen Zeitung kann entnommen werden, dass die intimen Untersuchungen vorgenommen wurden, ohne dass im Einzelfall ein konkreter Tatverdacht vorlag, vgl.

http://badische-zeitung.de/freiburg/liquid-club-bleibt-erst-einmal-dicht--2880878.html


Aufgrund eines fehlenden konkreten Tatverdachts ist davon auszugehen, dass die intimen Untersuchungen der Tanzgäste rechtswidrig erfolgten. Denn die Rechtslage erlaubt Untersuchungen von intimen Körperöffnungen durch die Polizei nur dann, wenn im Einzelfall ein hinlänglicher Verdacht vorliegt, dass die Person in diesen verbotene Substanzen mit sich führt. Darüberhinaus bedarf die sich entfaltende Sexualität von Jugendlichen eines besonderen Schutzraumes. Im offensichtlichen Widerspruch zu diesen rechtlichen und gesellschaftlichen Anforderungen hatten die Polizisten die Jugendlichen (anscheinend auf Anweisung des Innenministeriums) in schwerwiegender Weise in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt.

Zu den Festgenommenen des Freiburger Liquid zählte unter anderem eine Abitursklasse des Bertold-Gymnasiums, die sich dort zur Abitursfeier verabredet hatte. Die Aktionen wurden zeitgleich in zahlreichen Städten in Baden-Württembergdurchgeführt. Das Vorgehen der Polizei wurde von den Anwesenden als gewaltsam und unverhältnismässig beschrieben. Demnach mussten die Anwesenden stundenlang stehen und dehydrierten, weil sie nichts trinken durften. Besonders drastisch wird das Vorgehen der Konstanzer Polizei von Gästen der „Blechnerei“ beschrieben. Nach Augenzeugenberichten hatten die Polizisten mit Knüppeln auf die Gäste eingeschlagen, sobald diese das stundenlange Stehen mit über den Kopf gehaltenen Händen nicht durchhalten konnten und infolge körperlicher Erschöpfung in sich zusammensanken oder um ein Glas Wasser baten. Auch wurden Personen von Polizisten daran gehindert einer Verletzten beizustehen.

Die Anwesenden mussten sich von Polizeihunden den Intimbereich beschnüffeln lassen. Obwohl die Hunde nicht anschlugen, hatte die Polizei nachfolgend dennoch vaginale und anale Untersuchungen an den Festgenommenen vorgenommen. Menstruierende Frauen mussten den Tampon entfernen und ihre blutende Scham vor den Polizisten entblössen. Die intimen Untersuchungen dienten mangels einer sachlichen und rechtlichen Grundlage anscheinend ausschliesslich der Erniedrigung der Festgenommenen. Denn gerade deshalb, weil die Hunde nicht angeschlagen hatten, wussten die Polizeibeamten, dass kein Anfangsverdacht vorlag, der die intimen Untersuchungen sachlich oder rechtlich hätte begründen können.

Darüberhinaus wurde kein einziger Fall bekannt, in welchem die Untersuchungen zu einem Drogenfund führten. Das war auch nicht zu erwarten, nachdem die Hunde nicht angeschlagen hatten. Auch kam es in Konstanz nach Zeitungsberichten anscheinend zu keiner einzigen Klageerhebung wegen Drogenhandel, obwohl rund 400 Personen durchsucht wurden. Lediglich 14 Personen führten anscheinend geringe Mengen an Drogen in der Kleidung mit sich, die anscheinend nur zum Eigenbedarf bestimmt waren und welche deshalb zu keiner Verurteilung führten.

http://suedkurier.de/news/baden-wuerttemberg/bawue/Ausziehen-umdrehen-Klappe-halten-;art1070,3247770

Zwar befanden sich unter den Gästen des Freiburger Liquid anscheinend mehrere Personen, die bei Eintreffen der Polizei mitgeführte Drogen auf den Boden warfen, um sich zu entlasten. Allerdings wurde auch insoweit nicht bekannt, dass in Freiburg oder in anderen Städten infolge der intimen Untersuchungen Drogen aufgefunden wurden. Grundsätzlich sind Polizeieinsätze zur Bekämpfung von Drogenhandel natürlich zu begrüssen. Die intimen Untersuchungen dienten jedoch lediglich dazu, die zumeist jugendlichen Tanzgäste zu demütigen und zu verletzen. Denn gerade die Tatsache, dass die Festgenommenen ihr Geschlecht entblössen mussten, obwohl die Polizeihunde nicht angeschlagen hatten, zeigt, dass die Untersuchungen mangels Anfangsverdacht weder sachlich noch juristisch begründet waren und dass die Veranwortlichen dies auch wussten. Denn genitale und anale Untersuchungen durch die Polizei sind gemäss § 81a StPO nur dann zulässig, wenn im Einzelfall ein konkreter Tatverdacht und eine hierauf gestützte richterliche Anordnung vorliegt. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist. Hieran fehlte es im Zusammenhang mit den Polizeieinsätzen. Denn wenn Personen im Zuge einer Ortshaftung festgenommen werden, erlaubt § 102 StPO lediglich eine allgemeine Durchsuchung der Festgenommenen inklusive Blick in Mund und Ohren. Untersuchungen der Intimzone unterliegen nach der in Deutschland vorherrschenden Rechtslage im Unterschied hierzu den Richtlinien des § 81 a StPO und dürfen von der Polizei nicht zu reinen Ausforschungszwecken betrieben werden.

Bereits im Jahr 1998 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klargestellt, dass eine Betrachtung im Genitalbereich keine Durchsuchung ist, die im Zuge einer Ortshaftung zulässig wäre, sondern vielmehr eine Untersuchung im Sinne des § 81 a StPO darstellt (BayVGH, Urteil vom 16.07.1998, NVwZ-RR 1999, 310). Das vom Innenministerium betriebene Vorgehen der Polizei stellte einen ungerechtfertigten und schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sowie in die Intimsphäre der Betroffenen und gleichzeitig eine Grundrechtsverletzung nach Art. 1 Abs. 1, 2 und 3 und Art 2 Abs. 2 GG dar.

Im Zeitraum der Razzia, respektive im Juni 2008 war der amtierende Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Vosskuhle Rektor der Universität Freiburg. Herr Vosskuhle wurde am 07.05.2008 zum Richter am Bundesverfassungsgericht berufen. Danach hatte Herr Vosskuhle am 18.07.2008 das Amt des damals ausscheidenden Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Winfried Hassemer übernommen. Damit war die Amtszeit von Herrn Vosskuhle (der bis heute einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht in Freiburg unterhält) als Rektor der Universität Freiburg offiziell beendet. Zum Zeitpunkt der Razzia führte Herr Vosskuhles damaliger Vertreter, respektive der heutige Rektor der Universität Freiburg Hans-Jochen Schiewer, die Geschäfte der Universität Freiburg. Die Freiburger Razzia fiel somit in die Amtszeit von Herrn Vosskuhle sowie gleichzeitig in die Amtszeit seines Stellvertreters und Nachfolgers Herrn Schiewer. Eine Stellungnahme der beiden Rektoren zu dem Polizeieinsatz wurde nie bekannt. Zwar zählten die von der Polizei durchsuchten Räume des Liquid nicht zum Inventar der Universität Freiburg. Aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass Diskotheken üblicherweise von jugendlichen Gästen aufgesucht werden sowie aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe der Diskothek zur Universität Freiburg und insbesondere zum Rechtswissenschaftlichen Institut am Platz der Alten Synagoge, wäre eine Stellungnahme von Seiten der Freiburger Universitätsleitung sowie von Seiten des grünen Freiburger Oberbürgermeisters Dieter Salomon zu dem Skandal gleichwohl wünschenswert gewesen, zumal Herr Schiewer und Herr Salomon in ihren öffentlichen Begrüssungsansprachen vor Erstsemestern und Eltern insbesondere auf die familiären Freiburger Verhältnisse hinweisen.

Die unschöne Tatsache, dass zu den „familiären“ Freiburger Verhältnissen mit Polizeigewalt durchgeführte rechtswidrige Intimuntersuchungen und Nacktszenen auf der Polizeiwache zählen (es gab noch andere Fälle), wird in den üblichen Ansprachen von Schiewer und Salomon an die Erstsemester geflissentlich verschwiegen. Obwohl der Vorgang durch die Presse ging, sahen offenbar auch der Freiburger Gemeinderat und die dort vorhandenen Juristen, insbesondere

- Maria Viethen, Fraktionsvorsitzende der Grünen
- Wendelin Graf von Kageneck, Fraktionsvorsitzender der CDU
- Patrick Evers, Fraktionsvorsitzender der FDP
- Michael Moos, Fraktionsvorsitzender der Unabhängigen Listen

keinen Anlass, eine juristische Aufklärung des Vorgangs zu veranlassen, der die Jugendlichen physisch und psychisch verletzte und traumatisiert zurückliess. Die Staatsanwaltschaft Konstanz hatte diverse Anzeigen gegen die Polizeibeamten unter einem Vorwand eingestellt, was nicht erstaunt, weil die Staatsanwälte direkt der Landesregierung unterstehen. Dasselbe gilt für das Regierungspräsidium Freiburg, welches Beschwerden von Betroffenen als angeblich unbegründet zurückgewiesen hat. Ob zudem Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Freiburg eingereicht wurden, wurde hier nicht bekannt.

Der guten Ordnung halber ist anzumerken, dass die Freiburger Polizei bis zum Amtsantritt des unter Abs. 1 bereits erwähnten Freiburger Polizeichefs Heiner Amann im Jahr 2004 einen guten Ruf in der Bevölkerung hatte.


3. Sexuelle Misshandlungen in den Gefängnissen in Baden-Württemberg

Auf einen Zeitungsbericht in der Badischen Zeitung vom 04.11.2014 zum Thema wird Bezug genommen.

http://badische-zeitung.de/suedwest-1/neue-vorwuerfe-gegen-leiter-der-jva-bruchsal--93988075.html


Demnach wurden in der JVA Bruchsal unter der Rechtsaufsicht von Herrn Stickelberger und der damaligen Amtschefin des Justizministeriums Bettina Limperg seit 2011 fortlaufend rechtswidrige Intimuntersuchungen durchgeführt, welche die Gefangenen in schwerwiegender Weise in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt haben. Denn ausweislich dem oben verlinkten Bericht in der Badischen Zeitung hatte der ehemalige Justizminister von Baden-Württemberg Ulrich Goll (FDP) infolge einer Gerichtsentscheidung zur Sache die Anstaltsleiter kurze Zeit vor dem Regierungswechsel in Baden-Württemberg im Jahr 2011 in einem Schreiben vom 15.03.2011 angewiesen die bis dahin praktizierten ständigen und unbegründeten intimen Untersuchungen von Genitale und Anus von Gefangenen zu unterlassen, die beim Verlassen und bei der Rückkehr von Aussenterminen routinemässig durchgeführt wurden, wenn die Gefangenen zum Beispiel einen Gerichtstermin oder einen Arzttermin ausserhalb der Vollzugsanstalt wahrnehmen mussten. Nach den Grundsatzenscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind intime Untersuchungen von Gefangenen vor Verlassen der Vollzugsanstalt nur dann zulässig, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, welche Anlass zu der Annahme geben, dass der Gefangene in seinen Körperöffnungen tatsächlich Drogen oder andere Schmuggelware aus der Haftanstalt hinaus- oder hineinschmuggeln will. Wenn konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht vorliegen, kann der Abteilungsleiter eine Untersuchung anordnen, er muss diese aber schriftlich begründen.

Dennoch wurden die gesetzeswidrigen, weil unbegründeten intimen Untersuchungen in der JVA Bruchsal nach dem Regierungswechsel im Jahr 2011 unter Herrn Kretschmann und dem von Herrn Kretschmann ins Amt gebrachten Justizminister Herrn Stickelberger fortgesetzt. Die ständige Fummelei am Genitale und Anus der Gefangenen durch die Vollzugsbeamten war dazu dienlich die Gefangenen psychisch und physisch zu verletzen und zu demütigen. Und sogar dann, nachdem ein Gefangener vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2012 mit Erfolg auf Unterlassung geklagt hatte, wurden die rechtswidrigen intimen Untersuchungen an den Gefangenen wiederum fortgesetzt. Deshalb hatte der gequälte Gefangene sich im weiteren Verlauf hilfesuchend an den Petitionsausschuss des Landtags gewendet. Erst dann hat der Anstaltsleiter am 03.02.2014 (rund drei Jahre nach der oben genannten Anweisung von Herrn Goll im Jahr 2011) endlich eine Anordnung an die Abteilungsleiter der Haftanstalt erlassen, wonach die gesetzeswidrigen intimen Untersuchungen der Gefangenen bei Verlassen der Anstalt zukünftig unterbleiben sollen, bzw. im Einzelfall schriftlich begründet werden müssen.

Daraufhin hat der Petitionsausschuss den Vorgang für erledigt erklärt. Ausweislich der Unterschrift der oben genannten Landtags-Drucksache war der ehemalige Innenminister Heribert Rech (CDU) Vorsitzender im Petitionsausschuss. Hierbei fällt auf, dass Herr Rech die Entscheidungsgründe im Beschluss des OLG Karlsruhe in der Landtags-Drucksache in entscheidungserheblicher Weise falsch dargestellt hat,

Zitat aus der Landtags-Drucksache 5803, Nr. 21, Abs. 2) S. 32 ff

„Grund für die Rechtswidrigkeit war die nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausreichende Begründung der Einzelfallentscheidung.“

Zitatende

Hier ein Link, der zur Landtags-Drucksache führt

http://landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/5000/15_5803_D.pdf


Die oben zitierte Darstellung der Entscheidungsgründe des OLG Karlsruhe entspricht nicht den Tatsachen. Denn mit dieser wird der falsche Eindruck hervorgerufen, dass die Vollzugsanstalt die Untersuchung begründet habe, dass die Begründung aus Sicht des Senats dann aber nicht ausreichend gewesen sei. Tatsächlich jedoch hatte die JVA die intime Untersuchung und die damit einhergehende Inspektion der Körperöffnungen überhaupt nicht begründet, was vom OLG Karlsruhe in den Entscheidungsgründen auch ausdrücklich moniert wurde,

Zitat aus den Entscheidungsgründen

„Um die in diesem eingeschränkten Umfang gebotene gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, bedarf die nach § 64 Abs. 2 JVoIIzGB III BW durch den Anstaltsleiter ergehende Anordnung einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung einer - zumindest kurzen und gedrängten - einzelfallbezogenen Begründung.

Eine solche Begründung ist vorliegend vollständig zu vermissen.

Auf der die Vorführung des Gefangenen zu dem Anhörungstermin bei dem Landgericht am 05.04.2011 betreffenden Aus- und Vorführungsanordnung des Leiters der Justizvollzugsanstalt X vom 25.03.2011 befindet sich lediglich eine aufgestempelte und angekreuzte Verfügung folgenden Wortlauts: „Vor Beginn der Aus- und Vorführung ist der Gefangene durch vollständige Entkleidung zu durchsuchen“.

Zitatende

Hier ein Link, der zum Volltext führt

http://forum-strafvollzug.de/Rechtssprechung/2013/OLG%20Karlsruhe%20v%2015.%20November%202012%20%C2%AD%201%20Ws%2048-12.pdf


Gerade an den oben zitierten Entscheidungsgründen des OLG Karlsruhe zeigt sich die rechtswidrige Handlungsweise der Anstaltsleitung. Denn die Anstaltsleitung befand sich nicht etwa im Irrtum über die Begründetheit der Untersuchung, sondern die Anstaltsleitung wusste, dass überhaupt keine Gründe für die Untersuchung vorlagen. Dies zeigt sich daran, dass die Untersuchung nicht begründet wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Untersuchung den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung erfüllt, wobei solche Untersuchungen ausweislich dem oben verlinkten Pressebericht in der Badischen Zeitung und ausweislich der Landtagsdrucksache zudem regelmässig erfolgten, weil der Anstaltsleiter erst infolge der Petition im Jahr 2014 eine Anweisung an die Abteilungsleiter verschickt hat, wonach unbegründete Intimuntersuchungen unterbleiben sollen.

Die entstellenden und im Ergebnis falschen Sachdarstellungen der Entscheidungsgründe des OLG Karlsruhe durch Herrn Rech in der Landtags-Drucksache waren dazu dienlich die gesetzeswidrigen Praktiken der Anstaltsleitung (die unter der Rechtsaufsicht von Frau Limperg und Herrn Stickelberger erfolgten) gegenüber dem Landtag zu verschleiern oder zumindest zu verharmlosen.

Dasselbe gilt im Hinblick darauf, dass die Petition mit der Begründung für erledigt erklärt wurde, dass der Anstaltsleiter die zuvor im Jahr 2011 versäumte Anordnung an die Abteilungsleiter der Vollzugsanstalt nunmehr am 03.02.2014 nachgeholt habe. Tatsächlich hätte die Anordnung durch den Anstaltsleiter an die Abteilungsleiter infolge der Anweisung des Vorgängers von Herrn Stickelberger bereits im Jahr 2011 ergehen müssen. In dieser Folge wären zahlreichen Gefangenen die jahrelangen Quälereien erspart geblieben.

Dem Petitionsausschuss und dem Landtag ist im Zusammenhang mit der Petition des oben genannten Gefangenen der Vorwurf zu machen, dass diese in Kenntnis des rechtswidrigen Verhaltens des Anstaltsleiters im Februar 2014 nicht umgehend auf die Neubesetzung der Stelle des Amtsleiters hingewirkt haben und zudem auch keine disziplinarischen und/oder strafrechtlichen Schritte gegen den Anstaltsleiter unternommen haben, nachdem ersichtlich wurde, dass der Anstaltsleiter die gesetzeswidrigen Handlungen an den Gefangenen fortgesetzt hat, obwohl der Anstaltsleiter infolge der Anweisung des Vorgängers von Herrn Stickelberger im Jahr 2011 und spätestens aufgrund der Rechtsausführungen in der Entscheidung des OLG Karlsruhe im Jahr 2012 wusste, dass die ständigen demütigenden Fummeleien im Intimbereich der Gefangenen rechtswidrig waren, bzw. einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Gefangenen darstellten.

Das pflichtwidrige Unterlassen der Neubesetzung der Stelle des Anstaltsleiters und das Unterlassen von disziplinarischen sowie von strafrechtlichen Massnahmen durch die Angezeigten führte dazu, dass in derselben Vollzugsanstalt ein halbes Jahr später Rasmane K. verhungerte, der rechtswidrig in Einzelhaft untergebracht war. Auch stellte sich im weiteren Verlauf heraus, dass auch ein anderer Gefangener rechtswidrig in Einzelhaft verbracht worden war und dass in der Anstaltsleitung rassistische Tendenzen vorherrschten.

Für ein Verschulden des Landtags ist insoweit unerheblich, dass Herr Rech die Entscheidungsbegründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugunsten des Anstaltsleiters im Landtag in entstellender Weise vorgetragen hatte, weil sich der Landtagsdrucksache zumindest entnehmen lässt, dass der Anstaltsleiter die notwendige Anweisung wegen Unterlassung von unbegründeten routinemässigen intimen Untersuchungen erst infolge der Petition im Jahr 2014 erlassen hat. Hieraus folgt bereits, dass die Insassen in den Jahren zuvor bei Verlassen der Vollzugsanstalt regelmässig den gesetzeswidrigen und entwürdigenden und schmerzhaften Untersuchungen ausgesetzt waren. Insbesondere zeigte sich hieran, dass der Anstaltsleiter jahrelang die Anweisungen des Justizministeriums und die Auflagen der gerichtlichen Entscheidungen missachtet hatte. Schon deshalb hätte die Stelle neu besetzt werden müssen. Sowohl die jahrelangen gesetzeswidrigen Misshandlungen der Gefangenen seit 2011 und das Unterlassen der gebotenen Sanktionen gegen den Anstaltsleiter zeigen, dass die Angezeigten ihre Amtspflichten vorsätzlich und in erheblicher Weise verletzt haben.

Gemäss der Verfassung von Baden-Württemberg obliegt die Richtlinienkompetenz dem Ministerpräsidenten. Deshalb besteht aus den oben genannten Gründen der dringende Verdacht, dass das pflichtwidrige Unterlassen von disziplinarischen und strafrechtlichen Massnahmen gegen den Anstaltsleiter durch

- den Justizminister Herrn Stickelberger und
- die damalige Amtschefin des Justizministeriums Frau Limperg
- den Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann
- Herrn Kretschmanns Vize Nils Schmid und
- den Vorsitzenden des Petitionsausschusses Herrn Rech

den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllt. Von einem Verschulden von Herrn Schmid ist insbesondere deshalb auszugehen, weil Herr Schmid als Jurist wissen musste, dass die jahrelangen gesetzeswidrigen Handlungen an den Gefangenen den Tatbestand der Körperverletzung im Amt erfüllen, weil der Anstaltsleiter die Anordnung aus dem Jahr 2011 und nachfolgende Gerichtsentscheidungen unberücksichtigt liess, die verbindlichen Charakter hatten.

Die Neubesetzung der Stelle des Anstaltsleiters war spätestens infolge der Petition des Gefangenen Anfang 2014 auch deshalb geboten, nachdem in den vorangegangenen Jahren auch andere Gefangene der JVA Bruchsal sich immer wieder auf gerichtlichem Weg gegen die sadistischen und gesetzeswidrigen Praktiken des Anstaltsleiters verwahren mussten, die augenscheinlich im Einvernehmen mit Frau Limperg und Herrn Stickelberger erfolgten, welche den Anstaltsleiter in Kenntnis der ständigen und schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Gefangenen dennoch im Amt beliessen.

Denn beispielsweise hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 eine Verfassungsbeschwerde eines anderen Gefangenen der JVA Bruchsal (2 BvR 2815/11) für begründet erklärt, der sich ebenfalls auf gerichtlichem Wege gegen unbegründete intime Untersuchungen verwahrt hatte. Auch in diesem Fall erfolgten die Untersuchungen, nachdem der Anstaltsleiter infolge der eingangs erwähnten Anordnung von dem Vorgänger von Herrn Stickelberger im Jahr 2011 bereits wusste, dass intime Untersuchungen eine Einzelfallprüfung erfordern. Der muslimische Gefangene, der wegen Beleidigung eine Haftstrafe verbüsste, monierte, dass er anlässlich von einem Gerichtstermin sowohl vor dem Verlassen der Vollzugsanstalt sowie nach seiner Rückkehr Untersuchungen im Intimbereich über sich ergehen lassen musste. In diesem Fall hatten das zuständige Landgericht und das Oberlandesgericht Karlsruhe die Anträge des Gefangenen abgewiesen, weshalb der Gefangene Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte. Zur Begründung hatte der Beschwerdeführer im Einzelnen vorgetragen, dass er in Begleitung von zwei Vollzugsbeamten einen Gerichtstermin wahrgenommen habe und von diesen nachfolgend sofort in die Vollzugsanstalt zurückgebracht worden sei. Deshalb war nicht zu gewährleisten, dass der Gefangene Drogen oder andere verbotene Gegenstände in die Vollzugsanstalt einschmuggeln werde, nachdem der Gefangene ausserhalb der Vollzugsanstalt lediglich Kontakt zum Richter hatte. Dennoch musste sich der Gefangene beim Verlassen der Anstalt und zudem anlässlich der Rückkehr in die Vollzugsanstalt vollständig entkleiden und eine Inspektion seiner intimen Körperöffnungen durch die Vollzugsbeamten erdulden.

Der Beschwerdeführer beklagte unter Bezugnahme auf die Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs die Rechtswidrigkeit und gleichzeitig die fehlende Verhältnismässigkeit der Untersuchungen. Denn auch im Fall des Beschwerdeführers wurde keine Einzelfallprüfung vorgenommen, obwohl im individuellen Fall unschwer zu erkennen war, dass die intimen Untersuchungen weder beim Verlassen noch bei der Rückkehr in die Vollzugsanstalt erforderlich waren. Insbesondere war nicht davon auszugehen, dass die Vollzugsbeamten, die den Gefangenen zum Gerichtstermin begleiteten oder der erkennende Richter dem Gefangenen im Termin Schmuggelware zukommen lassen würden.

In seinen Entscheidungsgründen stellte das Bundesverfassungsgericht in der Besetzung der Richter Lübbe-Wolf, Landau und Kessal-Wulf klar, dass intime Untersuchungen von Gefangenen nach der Rückkehr eines Gefangenen von Aussenterminen nicht gerechtfertigt sind, wenn die Gefahr des Einschmuggelns aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls fernliegend erscheine, was aus den oben genannten Gründen der Fall war. Mit seiner Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs bezogen. Dieser bewertet intime Untersuchungen als schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, wenn diese im individuellen Fall nicht begründbar sind. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass nicht nur beim Verlassen der Vollzugsanstalt, sondern auch bei der Rückkehr von Terminen ausserhalb der Anstalt auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

Zitat

"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setze eine die Inspektion von Körperöffnungen einschliessende Durchsuchung den Verdacht voraus, dass der Gefangene eine verbotene Sache oder Substanz verberge, die sich nur am unbekleideten Körper finden lasse. Selbst das Landgericht habe eingeräumt, dass es im Fall des Beschwerdeführers einen solchen Verdacht nicht ansatzweise gegeben habe. Der Einsatz einer Handdetektorsonde zur Durchsuchung nach Metallgegenständen hätte genügt. Die Ermessensvorschrift des § 64 Abs. 3 JVollzGB III gebe einem Anstaltsleiter keine „Blankoerlaubnis“ zu unnötigen mit Entkleidung verbundenen Durchsuchungen, sondern verpflichte die Justizvollzugsanstalt zur Zurückhaltung, da die Justizvollzugsanstalt die Würde von Gefangenen zu beachten habe. Die vom Beschwerdeführer als zutiefst entwürdigend empfundene Durchsuchung ziehe auch psychische Folgen nach sich und habe mehrere Mitgefangene von der Wahrnehmung wichtiger Termine abgehalten. Da das Landgericht das Antragsvorbringen des Beschwerdeführers „nicht einmal in seinem Kerngehalt wiedergegeben“ habe, bestünden erhebliche Zweifel an der Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG.

[...]

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde massgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet."

Zitatende

Die Verfassungsrichter bewerteten die unbegründeten intimen Untersuchungen als schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers.

Insbesondere haben die Richter unter Bezugnahme auf eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Entscheidungsgründen klargestellt,

dass intime Untersuchungen prinzipiell nicht routinemäßig, unabhängig von fallbezogenen Verdachtsgründen, durchgeführt werden dürfen.

Hier ein Link, der zur vollständigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führt

http://bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/07/rk20130710_2bvr281511.html


Obwohl Frau Limperg und Herrn Stickelberger die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013, die sich auf einen Gefangenen in ihrem eigenen Aufsichtsbereich (in Baden-Württemberg) bezogen hat, nicht entgangen sein kann, gingen die sexuellen Demütigungen der Gefangenen in der Vollzugsanstalt Bruchsal unvermindert weiter, wie die eingangs erwähnte nachfolgende Petition eines anderen Gefangenen vor dem Landtag in Baden-Württemberg im Jahr 2014 zeigte.

Darüberhinaus besteht Anlass zu der Annahme, dass unter Missachtung der oben zitierten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts bis heute gesetzeswidrige genitale und anale Untersuchungen an Gefangenen in Baden-Württemberg vorgenommen werden. Denn in der oben genannten Landtags-Drucksache aus dem Jahr 2014, die sich auf die eingangs erwähnte Petition eines anderen Gefangenen der JVA Bruchsal bezogen hatte, wurde zudem die Auffassung vertreten

Zitat

„Diese Vorgehensweise (Anm. die Untersuchung bei Verlassen der Vollzugsanstalt) war nicht rechtmässig, weil § 64 Abs.3 JVollzGB III eine solche Allgemeinverfügung nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, jedoch nicht vor Verlassen der Anstalt vorsieht.“

Zitatende

Diese Ausführungen von Herrn Rech können nur so verstanden werden, dass die Grundrechte der Gefangenen auf Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG in den Vollzugsanstalten in Baden-Württemberg bis heute ständig in schwerwiegender Weise verletzt werden.

Denn mit den oben zitierten Ausführungen in der Landtags-Drucksache im Jahr 2014 wird unterstellt, dass intime Untersuchungen prinzipiell nach jeder Rückkehr des Gefangenen in die JVA zulässig wären, was zu der Annahme führt, dass diese Untersuchungen in den Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg regelmässig ohne Ausnahme praktiziert werden bzw. ohne dass der Einzelfall Berücksichtigung findet.

In Anbetracht der oben zitierten und anderslautenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2013 hätten Frau Limperg und Herr Stickelberger infolge einer entsprechenden Anweisung an die Anstaltsleiter unverzüglich sicherstellen müssen, dass nicht nur dann, wenn Gefangene die Haftanstalt verlassen, sondern auch dann, wenn Gefangene nach Aussenterminen in die Haftanstalt zurückkehren, die Umstände des Einzelfalles in Erwägung gezogen werden müssen. Im Unterschied hierzu und ausweislich der oben zitierten Landestag-Drucksache aus dem Jahr 2014 haben Herr Stickelberger (und die damalige Amtschefin Bettina Limperg) trotz der eingangs zitierten Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht keinerlei Anstalten getroffen um sicherzustellen, dass die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichts und gleichzeitig des Europäischen Gerichtshofs in Baden-Württemberg umgesetzt werden. Vielmehr setzten diese die Gefangenen trotz besseren Wissens auch im weiteren Verlauf den routinemässigen, bzw. sinnlosen und demütigenden Untersuchungen aus, woran sich anscheinend bis heute nichts geändert hat.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind für die Landesregierungen verbindlich. Deshalb hätten Frau Limperg und Herrn Stickelberge in Entsprechung der Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgericht eine Anordnung an die Anstaltsleiter erlassen müssen Intimuntersuchungen grundsätzlich nur noch unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Verhältnismässigkeit vorzunehmen und zwar auch dann, wenn Gefangene von Auswärtsterminen in die Vollzugsanstalt zurückkehren.

Auch in diesem Zusammenhang besteht Anlass zu der Annahme, dass das pflichtwidrige Unterlassen der notwendigen entsprechenden Anweisung an die Anstaltsleiter durch die Angezeigten den im Rubrum bezeichneten Straftatsbestand erfüllt.


4. Die Angezeigten lassen afrikanischen Gefangenen verhungern

Ein halbes Jahr später (nach der oben genannten Petition im Landtag) verhungerte in derselben Vollzugsanstalt ein Afrikaner, der rechtswidrig in Einzelhaft untergebracht war. Der Hungertod des 33jährigen Rasmane K. wurde bekannt, weil eine anonyme Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft und anscheinend zudem bei der Presse einging, in welcher angezeigt wurde, dass die Anstaltsleitung den Gefangenen verhungern lasse. Unklar blieb, ob die Strafanzeige erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als Rasmane K. bereits verstorben war oder ob (zum Beispiel wegen der von den Angezeigten provozierten Überlastung der Justizbehörden) zeitnahe Ermittlungen unterblieben waren. Die Ermittlungen zeigten, dass Rasmane K. bereits seit Februar 2014 kaum noch Nahrung zu sich genommen hatte und in den Wochen vor seinem Tod geschwächt auf dem Bett lag. Auch wurde bekannt, dass die Einzelhaft bereits im April 2014 hätte beendet werden müssen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für die Einzelhaft nicht mehr vorlagen.

Die Unterbringung in Einzelhaft hat Herr Stickelberger gegenüber der Öffentlichkeit im weiteren Verlauf damit begründet, dass der Gefangene zuvor in einer anderen Vollzugsanstalt einen Vollzugsbeamten schwer verletzt habe, was zu der Verlegung nach Bruchsal und zur Unterbringung in Einzelhaft geführt habe. Die Gründe für das aggressive Verhalten des Gefangenen wurden nicht bekannt. Allerdings ist es nicht erstaunlich, wenn Gefangene unberechenbare und aggressive Verhaltensweisen an den Tag legen, wenn diese in den Haftanstalten rechtswidrigen und schmerzhaften Fummeleien im Intimbereich ausgesetzt werden.

Insbesondere konnte Herr Stickelberger nicht erklären, weshalb die Einzelhaft von Rasmane K. nicht bereits im April beendet wurde, als der gesetzliche Zeitrahmen für die Einzelhaft abgelaufen war. Insoweit ist davon auszugehen, dass von einem Gefangenen, der bereits kurz vor dem Exitus geschwächt auf dem Bett liegt, keine Gefahren mehr ausgehen, die eine Unterbringung in Einzelhaft rechtfertigen könnten. Den Medien konnte nicht entnommen werden, ob und wann die zuständige Anstaltsärztin, die den kritischen Zustand des Gefangenen erkannt haben muss, die Anstaltsleitung und/oder das Justizministerium von dem drohenden Hungertod von Rasmane K. in Kenntnis gesetzt hat. Auch zeigen gerade die eingangs erwähnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 und die erwähnte Petition des anderen Gefangenen, die spätestens seit Februar 2014 im Landtag und ohne Zweifel auch im Justizministerium bekannt war, dass Herr Stickelberger Kenntnis von den ständigen rechtswidrigen Praktiken in der JVA Bruchsal und der fehlenden persönlichen und fachlichen Kompetenz des Anstaltsleiters hatte.

Der Tod des Gefangenen ist in vollem Umfang Herrn Stickelberger anzulasten. Denn aufgrund der eingangs erwähnten Petition eines anderen Gefangenen der JVA Bruchsal und der offensichtlich gesetzeswidrigen und auf die Demütigung und die Verletzung der physischen und psychischen Gesundheit der Gefangenen zielenden „Arbeitsweise“ des Anstaltsleiters hätte Herr Stickelberger die Stelle des Anstaltsleiters spätestens Anfang 2014 neu besetzen oder infolge von effektiven Kontrollen zumindest sicherstellen müssen, dass die Gefangenen der Vollzugsanstalt keinen Schaden nehmen. Derselbe Vorwurf ist gegenüber Frau Limperg zu erheben, die zum Zeitpunkt der erloschenen gesetzlichen Frist für die Unterbringung des Gefangenen in Einzelhaft im April 2014 noch Amtschefin des Justizministeriums war. Wäre die Einzelhaft von Rasmane K. beendet und die Stelle des Anstaltsleiters rechtzeitig mit einer anderen und qualifizierten Person besetzt worden, so würde Rasmane K. heute mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch leben. Der Tatverdacht gem. §§ 13, 357 StGB bezieht sich ebenfalls auf Herrn Kretschmann und Herrn Kretschmanns Vize Herrn Schmid, denen ebenfalls eine eklatante Verletzung ihrer Aufsichtspflichten, respektive Missbrauch ihrer Richtlinienkompetenz, vorzuwerfen ist. Denn infolge der oben genannten Petition vor dem Landtag hätten Herr Kretschmann und Herr Schmid auf die Neubesetzung der Stelle des Anstaltsleiters durch das Justizministerium hinwirken müssen.

Darüberhinaus führt eine weitere hier bekannt gewordene Gerichtsentscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2015 dringlichst zu der Annahme, dass die Angezeigten Gefangene systematisch töten, bzw. vorsätzlich gesundheitsschädigenden Umständen aussetzen, die geeignet sind den Tod von Gefangenen und zwar insbesondere den Tod von alten und kranken Gefangenen herbeizuführen.

Für die tödlichen und verfassungswidrigen Verhältnisse in den Vollzugsanstalten (und in den Krankenhäusern) ist insbesondere Frau Merkel verantwortlich, welche seit Jahren ihre Aufsichtspflichten gem. Art. 84 Abs. 3 bis Abs. 5 GG verletzt.


5. Die Angezeigten lassen kranke Gefangene töten

Die Unterzeichnerin wurde auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart 07.07.2015 (4 Ws 38/15) hingewiesen, in welcher das Justizministerium von Baden-Württemberg dazu verurteilt wurde den gesundheitsschädigenden und potentiell tödlichen Verhältnissen in der Vollzugsanstalt des Beschwerdeführers abzuhelfen.

Den Entscheidungsgründen kann entnommen werden, dass die Gefangenen in mehreren Vollzugsanstalten in Baden-Württemberg in überheizte Räume eingeschlossen werden, in denen bereits an Pfingsten Temperaturen von 30 Grad Plus vorliegen (die in den Sommermonaten noch ansteigen). Die Überhitzung der Zellen beruht darauf, dass in den Jahren 2012 bis 2013 in zahlreichen Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg neue Fenster eingebaut wurden, die nicht geöffnet werden können. Denn die Fenster wurden so konstruiert, dass Frischluft nur durch einen schmalen Spalt in die Zellen einsickern kann, vor dem sich eine Lochblende befindet. Da aufgrund der Konstruktion der Fenster ein effektives Lüften auch in den kühlen Nachtstunden und Morgenstunden nicht möglich ist, führen hohe Aussentemperaturen anscheinend schon nach wenigen Tagen zu saunaähnlichen Verhältnissen in den Zellen, in denen sich die Hitze und die Luftfeuchtigkeit staut.

Für Gefangene, die an Herz- und Kreislauferkrankungen leiden, sind solche Verhältnisse tödlich. Es handelt sich insoweit bereits um Allgemeinwissen, dass schon ein Mittelwert von 21 bis 24 Grad Celsius dazu führt, dass die Sterberate in der Bevölkerung signifikant ansteigt. Der Beschwerdeführer hatte die Vollzugsanstalt und das Justizministerium unter Bezugnahme auf vorhandene Erkrankungen vergeblich darum gebeten Massnahmen zu ergreifen um die Temperaturen abzusenken.

Bereits im Zusammenhang mit dem Tod von Rasmane K. war aufgefallen, dass der Gefangene unter der „Aufsicht“ der Amtsärztin verhungert war. Anscheinend stellen die Angezeigten bevorzugt Amtsärzte ein, die tatenlos zuschauen wie Menschen sterben. Denn anstelle die hohen Temperaturen in der Zelle durch geeignete Massnahmen abzusenken, sahen der Anstaltsleiter, der Anstaltsarzt und die verantwortlichen Personen im Justizministerium seelenruhig zu wie der Gefangene vor ihren Augen verschmachtet, ungefähr so, wie ein Hund verreckt, der im Sommer im Auto vergessen wird. Dasselbe gilt für die erstinstanzliche Richterin des Landgerichts Ravensburg, die den Antrag des Gefangenen ausweislich der Entscheidungsgründe des OLG Stuttgart ohne sachliche Begründung abgewiesen hatte. Nach alledem konnte der Gefangene sich glücklich schätzen, dass dieser den Gang durch die Instanzen überlebte und dass das OLG Stuttgart Erbarmen hatte. Denn das OLG Stuttgart verurteilte die JVA bzw. das Justizministerium zur Abhilfe der gesundheitsschädigenden und lebensbedrohlichen Situation.

Die Ausführungen des Senats in den Entscheidungsgründen führen zu der Annahme, dass in zahlreichen anderen Gefängnissen in Baden-Württemberg vergleichbare Verhältnisse vorherrschen, weil in diesen dieselben baulichen Veränderungen vorgenommen wurden. Soweit der Senat in den Entscheidungsgründen auf die zulässigen Temperaturen in Arbeitsräumen von 30 Grad im Hochsommer Bezug genommen hat, so hatte der Senat hierbei nicht berücksichtigt, dass Arbeitnehmer sich normalerweise nur acht Stunden am Tag in diesen Temperaturen aufhalten, während die Gefangenen diesen im Sommer quasi rund um die Uhr ausgesetzt sind, weil den Gefangenen ein ausreichendes nächtliches Lüften und eine damit einhergehende Abkühlung der aufgeheizten Zellen wegen der Konstruktion der neuen Fenster verwehrt bleibt.

Erschwerend für die Lage der Gefangenen kommt noch hinzu (was das Oberlandesgericht in der Beschlussbegründung anscheinend übersehen hat) dass die unzureichende Lüftung nicht nur zu einem Temperaturstau, sondern zwangsläufig auch zu einer hohen Luftfeuchtigkeit in den Zellen führt, was das Risiko für die Gefangenen infolge Kreislaufversagen bzw. Herzversagen zu versterben, noch multipliziert. Auch die von der JVA im Verfahren als zusätzliche Lüftungsmöglichkeit beschriebene Innenbelüftung der Zellen über den Lüftungsschacht der Toiletten dürfte lediglich zu einer - ebenfalls lebensbedrohlichen - Verkeimung und zu Fäkaliengeruch in den Zellen führen, weshalb die von der JVA vorgeschlagene "Abhilfe" sich mit dem grundgesetzlichen Anspruch der Gefangenen auf Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit und Leben nicht vereinbaren lässt. Auch ist von einer solchen "Klolüftung" schon deshalb keine ausreichende Lüftung zu erwarten, weil die Lüftung auf die Grösse der Toiletten und nicht auf die Grösse der Zellen ausgerichtet ist.

Immerhin hatte das OLG Stuttgart die JVA und das Justizministerium dazu verurteilt einen Ventilator bereit zu stellen und aufgrund der Erkrankungen des Gefangenen darüberhinausgehende Massnahmen zur Temperaturabsenkung zu veranlassen, hier das Urteil im Volltext

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19630


So wie sich der Sachverhalt in den Entscheidungsgründen darstellt, müssten die tödlichen neuen Fenster in allen betroffenen Vollzugsanstalten umgehend durch andere Fenster ersetzt werden, die eine ausreichendes Lüften ihn den Zellen erlauben. Zur Verdeutlichung der Situation der Gefangenen soll noch erwähnt werden, dass Tierschutzvereine ausdrücklich darauf hinweisen, dass es nicht ausreicht, das Autofenster einen Spalt zu öffnen, wenn man den Hund im Sommer im Auto zurücklässt. Denn das Einsickern von Frischluft durch einen Spalt führt nicht zu der notwendigen Luftzirkulation und Kühlung um den Hund davor zu schützen infolge Hitzetod zu verenden. Analog hierzu muss man sich wohl die Situation der Gefangenen in Baden-Württemberg vorstellen, denen kein Tierschutzverein zur Seite steht. Wiederholte Anfragen der Unterzeichnerin an Herrn Kretschmann, ob den lebensbedrohlichen Verhältnissen in den Vollzugsanstalten abgeholfen wurde, blieben ohne Antwort, was zu der Annahme führt, dass die eingangs geschilderten gesundheitsschädigenden und potentiell tödlichen Verhältnisse fortbestehen. Ohne Zweifel ist es wirtschaftlich, wenn alte bzw. kranke Gefangene in der Haft vorzeitig an Kreislaufversagen oder Herzversagen versterben, das spart die Kosten der Haftunterbringung und entlastet die Rentenkassen und Sozialkassen.

Unter rationalen Gesichtspunkten ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb das Justizministerium - unter der Rechtsaufsicht von Frau Limperg und Herrn Stickelberger - in zahlreichen Vollzugsanstalten Baumassnahmen durchführen liess, welche dazu geeignet sind den Tod von Gefangenen (und zwar insbesondere den Tod von alten und kranken Gefangenen) herbeizuführen. Eingangs wurde bereits vorgetragen, dass auch im Krankenhausbereich tödliche Verhältnisse vorherrschen, weil die zuständigen Landesbediensteten auf Betreiben oder zumindest im Einvernehmen mit den Angezeigten die Zahlungen der Krankenkassen veruntreuen, die für eine kunstgerechte Behandlung und Pflege erforderlich wären (was zu tödlichen Verhältnissen in den Krankenhäusern führte). Vor diesem Hintergrund erstaunt es dann auch nicht, wenn die Angezeigten Gefangene töten, respektive wenn die Angezeigten Gefangene vorsätzlich Umständen aussetzen, die geeignet sind den Tod von kranken und alten Gefangenen herbeizuführen, zumal die Angezeigten aufgrund ihrer Weisungsbefugnis über die Staatsanwaltschaft keine Sanktionen zu erwarten haben.

Im Vorfeld ihrer Berufung hatten Frau Limperg und Herr Vosskuhle infolge von schwerwiegenden Rechtsverletzungen quasi unter Beweis gestellt, dass diese zugunsten der Pharmaindustrie und aus anderen sachfremden Motiven hemmungslos das Recht beugen und Behandlungsfehler und Straftaten an Kranken bis hin zum Krankenmord vertuschen. Die Berufung von Frau Limperg zur Präsidentin des Bundesgerichtshofs im Jahr 2014 sowie die Berufung von Herrn Vosskuhle zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2010 war dazu dienlich, den Angezeigten quasi uneingeschränkte Immunität zu verleihen. Dieser Sachverhalt wird Inhalt einer weiteren Strafanzeige sein, die sich auf die für die Bevölkerung unzumutbaren Verhältnisse in den Krankenhäusern in Baden-Württemberg bezieht, die ebenfalls von den Angezeigten zu verantworten sind.


6. Antrag auf Gesetzesänderung

Auf die eingangs erwähnten Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Auslegung von § 64 Abs. 3 JVollzGB III wird Bezug genommen. Im Hinblick auf den Gesetzestext einerseits und die hiervon abweichende Auslegung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts andererseits wird angeregt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.07.2013 den Gesetzestext inTeilen neu zu fassen und diesen dem Bundestag zur Entscheidung vorzulegen. Denn in der jetzigen Fassung kann § 64 Abs. 3 JVollzGB III eventuell so verstanden werden, dass eine Einzelfallentscheidung nicht erforderlich sei, wenn Gefangene nach Aussenterminen in die Vollzugsanstalt zurückkehren.

Deshalb sollte im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtssprechung sichergestellt werden, dass der Verhältnismässigkeit von intimen Untersuchungen in Vollzugsanstalten in Zukunft hinreichend Rechnung getragen wird und zwar auch dann - wie vom Bundesverfassungsgericht ausgeführt wurde - wenn Gefangene nach Aussenkontakten in die Vollzugsanstalt zurückkehren. Schliesslich dient die Haft nicht nur der Verbüssung der Strafe, sondern insbesondere auch der Resozialisierung der Gefangenen. Es liegt auf der Hand, dass willkürliche Demütigungen, bzw. unbegründete und schmerzhafte Fummeleien im Intimbereich der Gefangenen, hierbei nicht zielführend sein können.

Es erscheint als unverständlich, dass das Bundesjustizministerium und der Bundestag den unwürdigen und verfassungswidrigen Verhältnissen in den Vollzugsanstalten nicht schon längst abgeholfen haben.

Amnesty International bewertet unzulässige intime Untersuchungen als weisse Folter.

Infolge dem pflichtwidrigen Unterlassen ihrer Aufsichtspflichten hat die Angezeigte zu Ziff. 1 Deutschland zu einem Unrechtsstaat degradiert.


7. Allgemeine Ausführungen

Die geschilderten faschistischen Verhältnisse in den Vollzugsanstalten in Baden-Württemberg sind in erster Linie der Angezeigten zu Ziff. 1 geschuldet, welche es pflichtwidrig unterlassen hat die verfassungmässige Ordnung in Baden-Württemberg wiederherzustellen. Stattdessen hat Frau Merkel mit Frau Limperg und Herrn Vosskuhle Personen an die Spitze der höchsten deutschen Gerichte bestellt, die zuvor unter Beweis gestellt haben, dass sie hemmungslos das Recht beugen und Menschen misshandeln und töten, bzw. solche Straftaten vertuschen und fördern. Hinsichtlich der Person von Herrn Vosskuhle hat das Landgericht Freiburg im Zusammenhang mit einer von der Universität Freiburg betriebenen Unterlassungsklage bezeichnenderweise bereits in einem Urteil vom 30.11.2011 festgestellt, dass die Landesregierung von Baden-Württemberg und die Freiburger Universitätsleitung kriminelle Mediziner protegiert und mit Beförderung und/oder finanziellen Zuwendungen belohnt haben, bzw. dass es sich bei diesen Äusserungen um zulässige Meinungsäusserungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG handelt, weil die Äusserungen auf Tatsachen beruhen. Bei der streitgegenständlichen Universitätsleitung handelte es sich um die Freiburger Rektoren der letzten Jahre Wolfgang Jäger, Andreas Vosskuhle und Hans-Jochen Schiewer, die mit der Klage öffentliche Äusserungen über die Verhältnisse im Bereich der Universitätsklinik Freiburg verhindern wollten. Das Urteil ist seit 2012 rechtskräftig. Obwohl Frau Merkel zeitnah über das Urteil informiert wurde, hat Frau Merkel Herrn Vosskuhle im Amt belassen.

Der miese Charakter von Frau Merkel zeigte sich bereits daran, dass Frau Merkel im Jahr 2003 die seinerzeit amtierende Bush-Regierung zu dem damals von der USA geplanten völkerrechtswidrigen Angriffskrieg auf den Irak direkt angefeuert hatte. Die USA begründete den Überfall auf den Irak mit der unwahren Behauptung, dass der Irak im Besitz von Massenvernichtswaffen sei. Obwohl es sich bei den postulierten Massenvernichtungswaffen um unbewiesene Unterstellungen der Bush-Regierung handelte, hatte die damalige Oppositionsführern Angela Merkel im deutschen Bundestag Antrag gestellt den Überfall auf den Irak zu unterstützen (was von der rot-grünen Bundesregierung unter Gerhard Schröder abgelehnt wurde), zudem hatte Frau Merkel auf einer USA-Reise im Februar 2003 noch Öl ins Feuer gegossen anstelle mässigend auf die Bush-Regierung einzuwirken und hatte in einem Gastkommentar in der Washington Post die falsche Behauptung erhoben, dass vom Irak keine fiktive, sondern eine reale Gefahr ausgehen würde. Tatsächlich hatten die UN-Waffeninspekteure unter Hans Blix damals bereits Entwarnung gegeben und hatten von einem Angriff auf den Irak abgeraten, nachdem diese im Irak keine Massenvernichtungswaffen feststellen konnten. Die falschen Sachdarstellungen von Frau Merkel in der Washington Post waren dazu geeignet die amerikanische Bevölkerung zu täuschen und auf den von der Bush-Regierung geplanten Krieg einzustimmen. Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg gegen den Irak war dazu dienlich den Amerikanern Zugang zu den irakischen Ölquellen zu verschaffen und die Börsenspekulanten und die Rüstungsindustrie zu bereichern.

http://spiegel.de/politik/ausland/beitrag-in-us-zeitung-merkels-bueckling-vor-bush-a-237040.html


In einem nachfolgenden Bericht in The Seattle Times vom 25.02.2005 wird Frau Merkel damit zitiert, dass der Angriffskrieg nach ihrer Meinung schon alleine deshalb gerechtfertigt gewesen wäre um der Welt die Autorität der USA zu demonstrieren,

Zitat

„For a 2004 biography, she (Anm. Angela Merkel) was asked by journalist Hugo-Mueller Vogg if she was disappointed in Bush over the failure to find Iraqi weapons of mass destruction after the war. "No" was her answer.
"For me it was about implementing the authority of the U.N.," she said. "One must ask one's self: Who compels whom here — does the dictator compel the international community, or the international community the dictator?

Zitatende

http://seattletimes.nwsource.com/html/nationworld/2002287860_merkel25.html


Die oben zitierten Darlegungen von Frau Merkel zeigen, dass Frau Merkel den Überfall auf den Irak deshalb angeheizt hatte um ihre augenscheinliche exzessive Lust am Dominieren von Menschen zu befriedigen, zudem konnte sich Frau Merkel gegenüber den Nutzniessern des Krieges profilieren und ihre politische Macht ausbauen. Die nachfolgende Destabilisierung im Nahen Osten und den qualvollen Tod von zahllosen Unschuldigen hatte Frau Merkel hierbei aus niedersten Motiven billig in Kauf genommen, bzw. beabsichtigt. Als besonders infam erscheint, dass die USA den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg zudem damit begründet hatte, dass die USA der Bevölkerung im Irak zur Demokratie verhelfen wolle. Tatsächlich hatten die Amerikaner nach dem Einfall in den Irak Foltergefängnisse betrieben, wo zahllose Menschen entsetzlich zugerichtet und ermordet wurden. Der Link unten im Text führt zu einem Video, welches Aufnahmen aus dem irakischen Foltergefängnis Abu Ghraib zeigt

https://youtube.com/watch?v=NVolRm1iqBY


Es handelte sich hierbei um ähnliche Foltermethoden, welche in den nachfolgenden Jahren unter Frau Merkel und Herrn Kretschmann in deutschen Gefängnissen zum Normalfall wurden: Sexuelle Demütigung von Gefangenen, Ermorden von Gefangenen, Hetzen von Hunden auf Wehrlose usw.

Anscheinend als Belohnung für ihre Unterstützung für den völkerrechtswidrigen Angriff auf den Irak wurde Frau Merkel im Mai 2005 zum Bilderbergertreffen eingeladen und im weiteren Verlauf mithilfe der Propaganda der zensierten Medien im September 2005 zur deutschen Bundeskanzlerin gewählt. Bei den Treffen der Bilderberger handelt es sich um eine jährliche Versammlung der Spitzen der internationalen Banken und Wirtschaftsunternehmen, deren Name sich von einem Hotel in den Niederlanden (De Bilderberg) ableitet, wo die Treffen im Jahr 1954 erstmals stattfanden. Auf diesen Treffen entscheidet sich anscheinend in weiten Teilen, welche Politiker zum Regierungschef gewählt oder welche Regierungschefs gestürzt werden; das Ziel dieser Gruppe ist die Einrichtung einer globalen Weltherrschaft und die maximale Ausbeutung der Weltbevölkerung. Zu den führenden Spitzen dieser Gruppe zählt die jüdische Bankiersfamlie Rothschild, die seit Jahrhunderten einen Krieg nach dem anderen anzettelt und in dieser Folge Milliarden, respektive Billionen, verdient hat und deren Vertreter ihre Hochzeitsnacht bezeichnenderweise im Weissen Haus verbringen.

https://youtube.com/watch?v=uNr4hQiFHMo


Der nachfolgende Link unten im Text führt zu einer Filmaufnahme auf dem Nato Gipfeltreffen am 21.05.2012. Zahlreiche amerikanische Soldaten, die im Irak im Einsatz waren, werfen demonstrativ ihre Orden weg aus Solidarität mit den ermordeten und gefolterten und traumatisierten Menschen in Irak und in Afghanistan. Sie beklagen, dass die US-Regierung ihr Gewissen zerstört habe und die entstandene seelische Leere und die Schuldgefühle der Soldaten mit Medaillen füllen wolle, die nichts anderes als wertloses Blech sind.

https://youtube.com/watch?v=7qE3J_yshEk


Besonders verwerflich war, dass die USA im Irakkrieg wie schon im 1. Golfkrieg und in Afghanistan DU-Munition zum Einsatz brachte, die auf Atommüll basiert und zu einer schleichenden Kontaminierung der betroffenen Regionen und zu Fehlgeburten, Krebserkrankungen und anderen schrecklichen Erkrankungen der Zivilbevölkerung führte. Der nachfolgende Link führt zu einem Dokumentarfilm des Filmemachers Frieder Wagner, der von den zensierten Medien nicht ausgestrahlt wurde

https://youtube.com/watch?v=kLuR8UGco6k


In Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der Bush-Regierung auf den Irak (der von Frau Merkel unterstützt wurde) war der Islamische Staat entstanden, was zu einer fortdauernden Destabilisierung im Nahen Osten führte. In dieser Folge mussten Millionen Menschen in die Türkei und in andere Länder (Libanon, Jordanien usw) flüchten, wo weiträumige Flüchtlingslager entstanden sind. Nachdem den internationalen Flüchtlingshilfswerken das Geld ausging (weil die westlichen Geberländer die Spenden eingestellt haben) waren die Flüchtlinge aufgrund der zunehmenden Not in den Flüchtlingslagern 2015 dazu gezwungen in Europa Hilfe zu suchen. Die von den USA und Frau Merkel provozierte Massenzuwanderung nach Europa ist dazu dienlich in Europa analog zu China einen Billiglohnmarkt zu etablieren, die Sozialsysteme in den EU-Staaten zu schwächen und die Mietpreise in die Höhe zu treiben. Deshalb haben die 28 anderen EU-Staaten ihre Grenzen inzwischen geschlossen um ihre Sozialsysteme und die innere Sicherheit zu schützen, zumal in vielen EU-Staaten infolge der desaströsen EU-Politik von Frau Merkel schon vor Beginn der Zuwanderungswelle nach Europa Massenarbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit vorherrschten, vgl. hierzu einen Dokumentarfilm des Tagesspiegel-Redakteurs Harald Schumann, der im Frühjahr 2015 in Arte ausgestrahlt wurde

https://youtube.com/watch?v=6obLsHbYs5Y


Es besteht Anlass zu der Annahme, dass in Deutschland in wenigen Jahren vergleichbare Verhältnisse vorherrschen werden wie heute schon in Spanien und in Portugal und Griechenland usw., falls das Amt des Bundeskanzlers nicht mit einer anderen Person besetzt wird, welche die Interessen die Bevölkerung vertritt und nicht die Interessen der globalen Hochfinanz bedient.

Würden in Deutschland rechtsstaatlich Verhältnisse vorherrschen, so müsste sich Frau Merkel alleine schon aufgrund ihrer Kriegstreiberei gegen den Irak und der Mithilfe zur Vorbereitung eines völkerrechtswidrigen Angriffs vor Gericht verantworten, vgl.

Zitat Art. 26 GG

"(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen."

Zitatende

Nach alledem handelt es sich erkennbar um eine Lüge, wenn Frau Merkel behauptet, dass die von Frau Merkel betriebene gesetzeswidrige Öffnung der deutschen Grenzen humanitäre Gründe habe. Denn für den Fall, dass Frau Merkel den Opfern der Kriegshandlungen im Nahen Osten tatsächlich helfen wollte, so hätte Frau Merkel schon längst die notwendigen Hilfszahlungen an die internationalen Flüchtlingshilfswerke veranlassen können, welche notwendig wären um die Kriegsflüchtlinge in den Nachbarländern der Krisenherde im Nahen Osten menschenwürdig zu versorgen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesminister für Entwicklung Gerd Müller (CSU) seit Monaten daraufhin, dass es weitaus humaner und wirtschaftlicher wäre die Flüchtlinge in den regionalen Flüchtlingscamps im Nahen Osten zu versorgen und diesen in Zukunft beim Wiederaufbau zu helfen anstelle diese nach Deutschland zu holen. Auf einem Parteitag der CSU im November 2015 erläuterte Herr Müller, dass ein Euro, der an die internationalen Flüchtlingshilfswerke gezahlt wird, 30 Euro einspart, welche entstehen, wenn die Opfer der Kriegshandlungen in Deutschland versorgt werden müssen

Hier ein Link zum Interview mit Herrn Dr. Müller vom 24.11.2015 in der Augsburger Allgemeinen Zeitung

http://augsburger-allgemeine.de/politik/Entwicklungsminister-Mueller-Lage-ist-beschaemend-und-unmenschlich-id36189442.html


sowie ein Link zum Bundesamt für Entwicklung und weiteren aktuellen Pressemitteilungen

http://bmz.de/de/presse/interviews/index.html


Dieser Sachverhalt war schon vor einem Jahr bekannt, dennoch hatte Frau Merkel nichts unternommen um die drohende Flüchtlingswelle abzuwenden. Hätte Frau Merkel damals die von den internationalen Hilfsorganisationen empfohlenen Hilfszahlungen in Höhe von 10 Milliarden Euro veranlasst, so wäre zahllosen Menschen der mühsame Treck über die Balkanroute nach Europa oder der qualvolle Tod im Mittelmeer erspart geblieben. Auch anlässlich einer Geberkonferenz im Februar 2016 wurde nur ein Teil der notwendigen Hilfszahlungen an die Flüchtlingsorganisationen beschlossen.

Weiterhin wurde bekannt, dass die von Frau Merkel betriebene Öffnung der Grenzen und die damit einhergehende Zerstörung der inneren Sicherheit dazu geführt hat, dass in Europa in den letzten Monaten 10.000 Flüchtlingskinder verschwunden sind, davon rund 5000 in Deutschland. Experten vermuten, dass diese Menschenhändlern zum Opfer gefallen sind, vgl.

http://zeit.de/gesellschaft/2016-02/minderjaehrige-fluechtlinge-verschwunden-europol-menschenhaendler


Die Staatszersetzungspolitik von Frau Merkel wird in vollem Umfang von der SPD und insbesondere von Winfried Kretschmann und der Partei Bündnis90/Die Grünen unterstützt. Es verhält sich hierbei so, dass sexuelle Ausbeutung von Kindern bei den Grünen Tradition hat, wie die ständigen Skandale der Grünen wegen sexuellem Missbrauch von Kindern zeigen. Unter anderem hatte der Angezeigte zu Ziff. 2 Winfried Kretschmann seinem Parteifreund Daniel Cohn-Bendit im Jahr 2013 (gegen den Protest der Bevölkerung) den Theodor-Heuss-Preis verliehen, der jahrelang in der Öffentlichkeit mit erotischen Spielen mit Kindern prahlte und vor laufender Kamera die "phantastische Sexualität" von Kleinkindern angepriesen hatte. Zum Vorstand der Theodor-Heuss-Gesellschaft zählen neben Herrn Kretschmann Personen, unter deren Aufsicht die Schüler der medienbekannten Odenwaldschule in Hessen vergewaltigt und teilweise in den Suizid getrieben wurden.

Zu diesen Personen zählte der Schulleiter Wolfgang Harder, der nach Dienstantritt zwar über die Probleme an der Schule und die Gefährdung der Schüler durch pädophile Lehrer informiert wurde, aber dennoch nichts unternommen hatte um die Schüler zu schützen. Zu den verantwortlichen Personen zählt zudem der oben genannte Parteifreund von Herrn Kretschmann Cohn-Bendit, der nach den Darlegungen des Journalisten Christian Füller in der FAZ vom 28.05.2013 dem ehemaligen pädophilen Schulleiter der Odenwaldschule Gerold Becker zu Hilfe eilte, als mehrere Lehrer zum Schutz der Schüler auf mehr Distanz zwischen Lehrern und Schülern drängten. Das Engagement von Herrn Cohn-Bendit für Herrn Becker führte dazu, dass die Quälereien für die Schüler fortdauerten. Zwar ist nicht bekannt, ob Herr Cohn-Bendit wusste, dass Herr Becker die Schüler misshandelt hatte, die Parteinahme von Herrn Cohn-Bendit für Herrn Becker führte aber dazu, dass dieser seine Verbrechen an den Schülern fortsetzen konnte.

Und bezeichnenderweise liess Herr Kretschmann die demonstrierenden überlebenden Schüler der Odenwaldschule anlässlich der Preisverleihung an Herrn Cohn-Bendit am 20.04.2013 vor dem Weissen Schloss in Stuttgart im Regen stehen, während im Festsaal die Korken knallten (und in den Krankenhäusern und Gefängnissen in Baden-Württemberg gleichzeitig Kranke und Gefangene misshandelt und ermordet wurden, weil Kretschmann und seine Minister Dienstaufsichtsbeschwerden der Opfer pflichtwidrig ohne Anwort lassen). Mit der Preisverleihung an Herrn Cohn-Bendit signalisierte Herr Kretschmann gegenüber der Pädophilenszene, dass sexuelle Straftaten an Kindern aus Sicht der Grünen ein Kavaliersdelikt sind. Wenige Monate nach der Preisverleihung an Herrn Cohn-Bendit sorgte der Büroleiter des damaligen grünen Bundestagsabgeordneten Tom König für Schlagzeilen, weil der Büroleiter Kinder sexuell missbrauchte und die Handlungen gefilmt und auf dem Bürorechner unter dem Begriff "Landtagswahl" gespeichert hatte.

http://bild.de/regional/frankfurt/frankfurt-am-main/mitarbeiter_koenigs_prozess-35297494.bild.html


Schon seit Jahren bemühen sich die Grünen um die Legalisierung von Sex mit Kindern und von Inzest und Drogen. Die Politik von Frau Merkel ist dazu dienlich diese Präferenzen zu fördern. Beispielsweise hatte Frau Merkel im Jahr 2012 die Neufassung eines Gesetzes boykottiert, welches dazu dienen sollte Kinder und Frauen vor Zwangsprostitution zu schützen. Im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise hatten die Zeitungen Frau Merkel aufgrund der gesetzeswidrigen Öffnung der Grenzen als Schlepperkönigin bezeichnet. Zudem war die Öffnung der Grenzen dazu dienlich Kriminellenbanden, Drogenschmugglern und Menschenhändlern freie Fahrt durch Europa zu ermöglichen. In Anbetracht der oben genannten Vorlieben der Grünen erstaunt es dann nicht, dass die Grünen die von Frau Merkel betriebene Flüchtlingspolitik der offenen Grenzen lautstark unterstützen. Bezeichnenderweise musste der Schwulensprecher der Grünen Volker Beck vor wenigen Tagen seine Ämter niederlegen, nachdem die Polizei Herrn Beck mit harten Drogen (Crystal Meth) erwischt hatte.

Bereits im Zusammenhang mit dem NSA-BND-Skandal zeigte sich, dass Frau Merkel nicht die Interessen der deutschen und/oder der europäischen Bevökerung vertritt, sondern die Interessen von zweifelhaften Personen im Bereich der internationalen Hochfinanz und Wirtschaft bedient, die seit Jahren die Umwandlung von der Demokratie zur Diktatur in Europa betreiben und unter der Aufsicht von Frau Merkel mithilfe des Bundesnachrichtendienstes europaweit Politiker und Firmen ausspionieren liessen. Allerdings zeigt die politische Entwicklung der letzten Jahre in Polen, in Frankreich, in Grossbritannien, in Österreich usw., dass die europäische Bevölkerung den Angriff auf ihre Souveränität nicht länger hinnimmt.

Und vergangene Woche kam es quasi zu einem Putsch der EU-Staaten gegen Frau Merkel:

Denn die Regierungschefs der EU-Staaten hatten der von Frau Merkel betriebenen unkontrollierten Massenzuwanderung nach Europa ein Ende gesetzt und hatten am 09.03.2016 die Balkanroute geschlossen, auf das Dementi von Frau Merkel kam es nicht an.

Die Schweiz war der EU bezeichnenderweise erst gar nicht beigetreten.

Mit freundlichen Grüssen

Sonja Walter


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