die aktuelle Diskussion über die Ausweitung verbraucherbezogener Steuern – insbesondere Tabaksteuer, Zuckersteuer und weitere „Lenkungsabgaben“ – wird politisch regelmäßig mit dem Hinweis auf Gesundheits- und Präventionsziele begründet. Diese Argumentation ist jedoch nur teilweise tragfähig. Denn nach geltendem Recht handelt es sich bei diesen Abgaben um klassische Verbrauchsteuern, deren primäre Funktion gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG eindeutig die Erzielung staatlicher Einnahmen ist.
Die Bundesregierung beruft sich bei der Einführung oder Erhöhung solcher Steuern häufig auf den sogenannten Lenkungszweck. Dieser ist rechtlich zulässig, aber nur Nebenfolge einer Steuer, nicht ihr Hauptzweck. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. BVerfGE 110, 274; 122, 210) klargestellt:
Steuern dienen primär der Einnahmeerzielung; ein Lenkungszweck darf den Finanzierungszweck nicht überlagern.
Wenn also neue Verbrauchsteuern mit dem Argument „Gesundheitsschutz“ eingeführt werden, während gleichzeitig Milliardenbeträge zur Haushaltskonsolidierung benötigt werden, entsteht ein kommunikativer Widerspruch, der das Vertrauen der Bürger beeinträchtigt. Eine transparente Kommunikation wäre verfassungsrechtlich wie demokratisch geboten.
Hinzu kommt: Die Haushaltslage des Bundes ist durch die Schuldenbremse gemäß Art. 109 Abs. 3 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 (2 BvF 1/22) erheblich eingeschränkt. Die Politik ist daher faktisch gezwungen, neue Einnahmequellen zu erschließen. Dies betrifft insbesondere Verbrauchsteuern, die ohne Zustimmung des Bundesrates erhoben werden können und somit politisch leichter durchsetzbar sind.
Parallel dazu wächst der Verteidigungshaushalt massiv. Die Rüstungsindustrie verzeichnet Rekordaufträge, während andere Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge – Pflege, Kommunalverwaltung, Infrastruktur – unter struktureller Unterfinanzierung leiden. Dieser Kontrast wirft die Frage auf, ob die politischen Prioritäten noch in einem angemessenen Verhältnis zu den verfassungsrechtlichen Staatsaufgaben stehen, insbesondere zu den Pflichten aus Art. 20 Abs. 1 GG (sozialer Rechtsstaat) und Art. 28 Abs. 2 GG (kommunale Selbstverwaltung).
Vor diesem Hintergrund ist es legitim und notwendig, die Verantwortlichen zu fragen:
Warum wird der tatsächliche Zweck neuer Verbrauchsteuern – die Haushaltskonsolidierung – nicht offen kommuniziert, obwohl dies verfassungsrechtlich der primäre Steuerzweck ist?
Eine ehrliche, transparente Begründung staatlicher Maßnahmen ist nicht nur politisch klug, sondern Ausdruck demokratischer Verantwortung. Die Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf eine klare Darstellung der Motive, die hinter steuerpolitischen Entscheidungen stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Ahrend











































































































