Sehr geehrte Abgeordnete, sehr geehrter Abgeordneter,
Sehr geehrte Politikerin, sehr geehrter Politiker,
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Namen sind Manfred und Cordula Sturz, wir wohnen in Schmitzdorf in der Gemeinde Pemfling und wenden uns als engagierte Bürgerin bzw. engagierter Bürger an Sie.
Die aktuelle Praxis der Abregelung von Stromerzeugungsanlagen im Rahmen von Netzengpässen (insbesondere nach § 13 EnWG sowie den Regelungen des Redispatch 2.0) wirft aus unserer Sicht erhebliche rechtliche und ordnungspolitische Fragen auf.
Zentral ist dabei das im deutschen Recht verankerte Verursacherprinzip, wonach diejenigen die Lasten zu tragen haben, die eine Belastung maßgeblich verursachen. Dieses Prinzip ist insbesondere im Umweltrecht anerkannt und prägt auch die allgemeine Lastenverteilung im öffentlichen Recht.
Vor diesem Hintergrund erscheint die derzeitige Praxis widersprüchlich: In der Umsetzung von Redispatch-Maßnahmen werden häufig kleinere, dezentrale Erzeugungsanlagen – insbesondere im Eigentum von Bürgerinnen und Bürgern – vorrangig abgeregelt, während große Erzeugungseinheiten, die wesentlich zur Netzbelastung beitragen, vergleichsweise seltener betroffen sind.
Rechtlich stellt sich hier die Frage, ob die zugrunde liegende Priorisierung tatsächlich den Anforderungen des § 13 EnWG entspricht, wonach Maßnahmen zur Gewährleistung der Systemsicherheit diskriminierungsfrei, verhältnismäßig und transparent zu erfolgen haben. Ebenso ist zu klären, inwieweit die Auswahl der abzuregelnden Anlagen tatsächlich verursachungsgerecht erfolgt oder primär nach netztechnischen und wirtschaftlichen Kriterien zulasten kleiner Betreiber.
Insbesondere bitten wir um Auskunft zu folgenden Punkten:
Nach welchen konkreten Kriterien erfolgt im Redispatch 2.0 die Auswahl der abzuregelnden Anlagen (z. B. Netzebene, technische Steuerbarkeit, Einspeiseleistung)?
In welchem Umfang wird dabei das Verursacherprinzip berücksichtigt bzw. warum tritt es hinter netztechnische Optimierungslogiken zurück?
Wie wird sichergestellt, dass die Vorgaben zu Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit (§ 13 EnWG) eingehalten werden?
Welche Rolle spielen Entschädigungsmechanismen dabei, und sind diese geeignet, strukturelle Benachteiligungen kleiner Anlagenbetreiber auszugleichen?
Darüber hinaus stellt sich eine grundlegende Vertrauensfrage: Bürgerinnen und Bürger wurden politisch ausdrücklich dazu aufgefordert, in erneuerbare Energien zu investieren. Wenn ihre Anlagen nun systematisch zuerst abgeregelt werden, während größere Marktakteure weiterhin einspeisen, entsteht der Eindruck einer strukturellen Schieflage zulasten dezentraler Beteiligung.
Ich bitte daher um eine transparente, rechtlich fundierte Darstellung der aktuellen Praxis sowie um Auskunft darüber, ob Anpassungen geplant sind, die eine stärkere Orientierung am Verursacherprinzip sicherstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred und Cordula Sturz











































































































