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Am 14.11.24 gegen 09:30 hat das Ordnungsamt in Hann. Münden im Woorthweg Bußgeldbescheide erteilt wegen Parkens an einer engen Straßenstelle. Begründung: Die Restdurchfahrtsbreite betrug nur 2,70 m, lt. Straßenverkehrsordnung müsse sie mindestens 3,05 m betragen.

Mein Einwand: Es handelt sich um den Endabschnitt vor dem Fußgängertunnel. Es gibt dort keine Grundstückszufahrten, nur gegenüber der Zufahrt zur Hausnr. 10, welches die letzte Zufahrt ist, befindet sich eine markierte Zone (weiße Zickzack-Linie). Dahinter gibt es keine Markierung und kein Verbotsschild. Es ist keine Durchfahrtsstraße, denn dann kommt nur noch der schmale Fußgängertunnel. In diesem Bereich parken seit mehreren Jahrzehnten täglich mehrere Fahrzeuge, es gab dort noch nie Verwarnungen.

Der Woorthweg ist eine schmale Straße, die in ihrem vorderen Anteil Parkplätze ausweist für 2 Stunden mit Parkscheibe. In einigen Bereichen dort beträgt die Durchfahrtsbreite auch nur 2,80 m, obwohl dort Fahrzeuge durchfahren müssen  und wöchentlich auch der Müllwagen!

An anderen Stellen in der Stadt werden Anwohnerparkplätze ausgewiesen, obwohl dort auch nur eine Durchfahrtsbreite von 2,80 m vorhanden ist, z.B. Schmiedestraße etc. Diese Straßen sind jedoch Durchfahrtsstraßen, im Gegensatz zum Endbereich des Woorthwegs. Aufgrund der Anlieger Kindergarten und HNO-Praxis ist die Parksituation unter der Woche immer schwierig. Wieso muss man diese Situation noch zusätzlich verschärfen, wenn die Argumentation noch nicht einmal stichhaltig ist und durch offizielle Regelungen woanders im Stadtgebiet unterlaufen wird?

Brunhild Saliger 


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