Zitat aus „kath.net/Katholische Nachrichten“ vom 19. Januar 2004 (http://kath.net/news/6841):  Ein Geistlicher ist auch dann an seine Schweigepflicht gebunden, wenn er in der Beichte von einem schweren Verbrechen, etwa einem Mord, erfährt. Das hat der katholische Kirchenrechtler Prof. Rüdiger Althaus (Paderborn) klargestellt. „Das Beichtgeheimnis gilt ausnahmslos und generell; es ist gegenüber jedermann strikt einzuhalten“, sagte er gegenüber der „Frankfurter Rundschau“. Geistliche beider Konfessionen seien auch nach staatlichem Recht von der Pflicht zur Anzeige geplanter Verbrechen ausgenommen und hätten vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Stellungnahme des Leserbriefschreibers: Das Beichtgeheimnis ist ein wirkungsvoller, die Geheimhaltung fördernder  Mechanismus. Es ist anzunehmen, dass sich Geistliche, die sich künftig in einem schwachen Moment bei einer günstigen Gelegenheit „ein Knäblein gönnen“, danach alsbald zur Beichte gehen werden, um sich von der Last der Sünde zu befreien. Wenn nicht die missbrauchten Kinder in Zukunft das Erlebte öffentlich machen, sondern aus Scham schweigen, ist zu befürchten, dass diese Verfehlungen auch künftig unter dem Deckmantel  der Verschwiegenheit  geheim gehalten werden. Otfried Schrot

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