https://youtube.com/watch?v=rfXeYKW9p5c&si=mei6r4eM2b18Twyu
Lieber Herr Dr. Schatz!
Seit knapp drei Wochen bin ich wieder mehr im Handicap, aus gesundheitlichen Gründen.
Michael Maresch, der Gründer und Inhaber der Plattform Bürgerredaktion, hat mir die Möglichkeit gegeben auch zum Thema öffentlich-rechtliche Medien völlig unzensiert zu publizieren, wofür ich ihm sehr dankbar bin.
Er hat sogar eine eigene Aktionsseite dazu erstellt. Davon habe ich mit Freude Gebrauch gemacht.
Zu meinem Bedauern konnte ich in den letzten drei Wochen die Möglichkeiten nicht nutzen.
Was meine Gesundheit anbelangt kann ich jetzt insoweit aufatmen, als dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder der vermutete Leberzellkrebs noch Metastasen in meiner Leber vorhanden sind.
Bevor ich zu ihrer Frage komme, wie ich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der Nichtzulassungsbeschwerde statt zu geben, beurteile, erinnere ich an die Stellungnahme von Professor Fiedler. Dieser mit ihnen befreundete Rechtswissenschaftler hat ja zu der Idee Stellung genommen, dass man die Folgen der teilweisen Schlecht- bzw. Nichtleistungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Anlass nehmen kann, die Nachrichten, Meldungen und Berichte von ARD, ZDF sowie Deutschlandradio auf Korrektheit verwaltungsgerichtlich prüfen zu lassen.
So wie ich das sehe, unternimmt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine ähnliche Prüfung.
Sie, lieber Herr Dr. Schatz, haben durch ihre Forschungsarbeit die Möglichkeit geschaffen, die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu zwingen, sich mit der inhaltlichen Qualität der Nachrichtensendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in erquicklicherweise auseinandersetzen zu müssen.
Sie wissen ja selbst, dass die Prüfmaßstäbe für das Bundesverwaltungsgericht Recht und Gesetz sind - und damit auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so dass wir im Ergebnis mit einer Interpretation der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch das BVerwG rechnen dürfen.
Meines Erachtens wird die Diskussion u.a. darum gehen, ob es einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit bedeutet, wenn man die Qualität der Nachrichtensendungen von außen prüfen möchte.
Zudem vermute ich, dass die Frage diskutiert wird, ob der Rundfunkbeitrag eine Abgabe ist, für die man eine bestimmte Leistung vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk erwarten darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich gesagt, dass für den Rundfunkbeitrag lediglich generell ein Rundfunk und die Möglichkeit des Empfangens von Rundfunksendungen erwartet werden darf.
Wir erinnern uns an früher, an den Spruch: "Schwarz hören und sehen kommt teuer zu stehen". Wer also eine Leistung empfangen hat, ohne die Gegenleistung in Form einer Gebühr zu entrichten, wurde bestraft.
Doch schon damals ging es nicht um den Inhalt der Sendungen, sondern um das bloße Nutzen des Angebots.
Auf den Punkt gebracht: Ist durch die Rundfunkfreiheit gedeckt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch tendenziös, wahrheitswidrig und unausgewogen publizieren darf? Dass wir sozusagen für jeden "Mist" bezahlen müssen? Das bezweifle ich. So wird das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung nicht gemeint haben, dass Inhalte von Nachrichten-Sendungen überhaupt nicht von außen geprüft werden können, wenn die Kontrollgremien versagen.
Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch ihren Auftrag größtenteils erfüllen, kann nicht der ganze Rundfunkbeitrag verweigert werden. In diesem Zusammenhang gehe ich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgerichtmit großer Wahrscheinlichkeit die Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich aufrecht erhält.
Für möglich halte ich, dass das Bundesverwaltungsgericht sich Gedanken dazu macht, wie im Rahmen der bestehenden Rechtssetzungen eine Kontrolle der Qualität des Inhalts von Nachrichtensendungen möglich ist.
Alles Nähere dann im nächsten Telefonat - bitte machen Sie einen Vorschlag, da Sie viel mehr Verpflichtungen haben als ich.
Den Beitrag mit Rainer Mausfeld auf YouTube (ganz oben verlinkt) halte ich für bedenkenswert.
Allerbeste Wünsche und herzliche Grüße in die Schweiz -
Ihr Jörg Stimpfig
Deadline war Ende Juni zur Begründung durch die Klägerseite. Das Bundesverwaltungsgericht will wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheiden ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle“.
Gerade die Coronakrise hat gezeigt, dass es an der Abbildung eines breiten Meinungsspektrum, ohne zu diffamieren fehlte und ein Verschwimmen von Meinungsmache und Berichterstattung“ sowie zu wenig „inhaltliche Auseinandersetzungen mit konträren Meinung|en gibt“.
Ich empfehle an jeden Beitragspflichtigen - gerade Unternehmer, wo richtig zugelangt wird - nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ich habe dies in einem Schreiben mit Sendungsverfolgung dem Beitragservice angekündigt, um mir eine rückwirkende Möglichkeit offen zu halten.
Hallo Herr Stimpfig,
Frau Marlehn Thieme ist seit gestern, 06.07.2024 offiziell nicht mehr Vorsitzende des Fernsehrates vom ZDF. Wer auf sie folgt, weiß ich noch nicht.
05.07.24, 13:54 Uhr - Unternehmen
Gerda Hasselfeldt neue Vorsitzende des ZDF-Fernsehrates
Eingaben an den Fernsehrat des ZDF
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