Es ist ungerecht, zu sagen, dass beim Bürgergeld 2024 die Regelsatzerhöhung v. 12% gegenüber 3% Mindestlohnerhöhung ungerecht sei.
Denn der Referenzzeitraum für die Berechnung des Regelsatzes werden die Zahlen der Lohn- und Teuerungsentwicklung vom Vorjahr genommen. Das hinkt sogar 18 Monate hinterher. (SGB 12 §28, 28a). Der Mindestlohn kletterte von € 9.82 im Januar 2022 innerhalb 2 Jahre auf € 12.41. Im gleichen Zeitraum stieg der Regelsatz - das ist nur ein kleiner Teil eines Vollzeitlohnes - von € 449 auf € 563. Der Abstand hat sich in Prozent nicht verringert!
Ungerecht ist da nachweislich in Zeiten hoher Inflation, dass Leistungsberechtigte den tatsächlichen Aufwand für ihr Existenzminimum erst
1 Jahr später erhalten, als er wirklich angefallen ist.
Das ist der Grund, warum 2022 das Existenzminimum nicht in menschenwürdigem Umfang gegeben war. Warum können die Politiker Frau Rehlinger und Herr Amthor das alles nicht einsehen?
Folgende komplette Umsetzung ist meine Lösung für Gerechtigkeit:
Damit da ein gerechter Schuh draus wird, muss die steuerliche Komponente des Freibetrags vor Lohnsteuer und die Steuersätze zu den zugeordneten Einkommensgrenzen zugunsten schwacher Einkommen reformiert werden. Der Mindestlohn darf nur noch für sozialversicherungspflichtige Bezahlung erhöht werden. (Sofort erst mal auf € 14,00) Und die Erhöhungen von Mindestlohn und Regelsatz der Sozialleistung, sowie des Steuerfreibetrags müssen sich dann mit den Zahlen der Teuerung und Lohnentwicklung aus dem gleichen Zeitfenster analog im Gleichschritt erhöhen. Minijobs müssen in Bezug auf den Mindestlohn eingefroren werden, da Brutto gleich Netto. Denn Minijobs dürfen nicht als Anreiz zur Arbeitsaufnahme ohne Versicherungsleistung in die Sozialversicherung gemacht werden. Daher volle Anrechnung auf das Bürgergeld für Minijobs, außer bei Schülern und Ferienjobs, auch bei Studenten...
Sonst nur für sozialversicherungspflichtige Bezahlung eine motivierende Anrechnungsfreiheit beibehalten.
Totalsanktionen nur, wenn die ausgeschlagene Arbeit die Hilfebedürfigkeit für die ganze Bedarfsgemeinschaft beendet hätte können. Mehr Spielraum gab das BVerfG in seinem Urteil von 2019, Az. - 1 BvL 7/16 - in Randnr. 209 nicht!
Herbert Gießmann
Adelsheim