Wer einen Freiberufler über der Beitragsbemessungsgrenze von 47.250 € p.a. bzw. 3.937,50 € monatlich entlohnt, muss ihn nicht einstellen um den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit zu umgehen. Die Gesetzgebung zur Scheinselbstständigkeit hat ausschließlich den Sinn die Sozialversicherungspflicht durchzusetzen. Über der Bemessungsgrenze ist man selbstständig, mehrere Auftraggeber hin oder her und hat für seine Sozialabgaben selbst zu sorgen. Ob es den Neidern passt oder nicht:
Der Fraktionsvorsitzende Schmid hat sich, weil er seine Frau ordentlich bezahlt hat, anders als sein steuerbetrügerischer Amigo Hoeneß, nicht kriminell verhalten. Nur am Rande der Legalität, aber noch innerhalb. Auch am Rande der Moral, da aber, wie Hoeneß, außerhalb.
Für Alle aber ist üble kapitalistische Moral straffrei. Für Wenige Reiche, durch Selbstanzeige, selbst kriminelles Tun.
Recht oder Unrecht? Justitia ist blind. Wir müssen ihr, bei den Wahlen, nur die richtigen Felsen in die von uns gewünschte Waagschale legen.
Michael Maresch
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