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Angehörige können das Finanzamt bei der Steuererklärung an den Pflegeausgaben beteiligen. Dabei muss allerdings wieder so viel beachtet werden, dass die meisten wieder durchs Raster fallen.
Dabei ist es ein enormer Kraftakt für pflegende Angehörige, wenn sie daheim Pflegebedürftige aufnehmen und diese versorgen.
 
Unter anderem heißt es z.B.:
Grundsätzlich kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen, wer sich im eigenen Heim oder in deren eigenen vier Wänden um Angehörige kümmert. In diesem Fall bekommen Steuerzahler im Jahr 2020 einen Pauschbetrag von 924 Euro angerechnet. Der Angehörige muss in den Pflegegrad vier oder fünf eingestuft sein oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“, also der Einstufung als „hilflos“, haben. Des Weiteren müssen die Angehörigen die Pflege zumindest zum Teil eigenhändig durchführen, das heißt zum Beispiel bei der Körperpflege oder im Haushalt helfen, und der Pflegende darf dafür kein Geld erhalten.
Das ist meines Erachtens eine Zumutung erster Güte. Haben diejenigen, die diesen gesetzlichen Blödsinn verzapfen, überhaupt eine Ahnung, was Pflegegrad vier oder 5 bedeutet?

Hinzu kommt, dass der Pflegende bei diesem Pflegegrad des zu Pflegenden kaum einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Denn bei einem Pflegegrad von 4 oder 5 ist schon fast eine rundum-Pflege notwendig. Diese kann man nur ausführen, wenn man seinen eigenen Beruf aufgibt. Die finanziellen Verluste sind weitaus mehr als der windige Pauschbetrag von 924 Euro.
Also ist die steuerliche Entlastung nur eine Vorspiegelung einer Entlastung. Da sollten sich unsere Gesetzemacher nur noch schämen.
 
Alois Sepp

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